Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Ärztinnen und Ärzten, die das Rentenalter erreicht haben, steht kein Arbeitslosengeld zu. Dabei sei unerheblich, ob man von der Versicherungspflicht befreit ist, betont das Landessozialgericht Essen.
Zuvor angestellte Ärzte können ab Erreichen des Alters für eine gesetzliche Rente kein Arbeitslosengeld mehr beanspruchen. Das gilt auch, wenn die Leistungen der Ärzteversorgung erst später einsetzen, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Es wies damit einen früher angestellten Arzt aus Westfalen ab. Aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe war er auf Antrag von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Zuletzt war der Arzt arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt befristete dies bis Ende November 2021, weil er dann das gesetzliche Rentenalter erreicht habe.
Mit seiner Klage verwies der Arzt darauf, dass er Leistungen der Ärzteversorgung erst ab Mai 2022 bekomme. Zweck der Rentenalter-Regelung sei es, den gleichzeitigen Bezug von Rente und Arbeitslosengeld zu verhindern. Das sei bei ihm jedenfalls bis Ende April 2022 nicht der Fall. Wie schon das Sozialgericht Münster wies nun auch das LSG Essen die Klage ab. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei „unerheblich“. Gleiches gelte für die Regelungen für den Beginn der Zahlungen des Versorgungswerks. Maßgeblich für das Ende des Arbeitslosengeldbezugs sei generell das gesetzliche Rentenalter.
Zur Begründung verwies das LSG auf den „unmissverständlichen Wortlaut“ des Sozialgesetzbuchs III. Dies stelle auf den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente ab. Ein nahtloser Übergang vom Arbeitslosengeld zur Rente in jedem Einzelfall sei dadurch nicht beabsichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelte dies für gesetzlich Versicherte – und damit erst recht auch für Arbeitslose, die nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Dass der Leistungsbeginn der Versorgungswerke teils erheblich vom gesetzlichen Rentenalter abweicht, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die insgesamt 91 verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke würden ihre Regelungen eigenständig und nach Landesrecht treffen. Daher sei auch die Höhe der Leistungen unterschiedlich. Müssten Bundesregelungen dies berücksichtigen, würde sich der Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und gewollte Typisierungen wie hier wären nahezu unmöglich.
Der Kläger sei zwar Zwangsmitglied der Ärzteversorgung gewesen. „Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, von seinem Recht, sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, keinen Gebrauch zu machen und (neben seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk) in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben.“
Dann hätte er zwar doppelt Beiträge bezahlen müssen, hätte nun aber Anspruch auf eine gesetzliche Rente im direkten Anschluss an das Arbeitslosengeld gehabt. Verfassungs- und insbesondere gleichheitswidrig sei die Regelung nicht, befand das LSG Essen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es aber die Revision zum BSG zu.
Quelle: www.aerztezeitung.de
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