
Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
5 Minuten Lesezeit
Die meisten Landesärztekammern ignorieren bislang die Aufforderung der Datenschutzbeauftragten, das Berufsrecht an die EuGH-Rechtsprechung zur Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen anzupassen.
Auch bald zwei Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Patienten gegenüber Ärzten Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Akte haben, lautet die nationale Rechtslage nach wie vor gegenteilig. Auch die Landesärztekammern lassen es mit der geforderten Anpassung ihrer Berufsordnungen gemächlich angehen: Nur in vier der insgesamt 17 Berufsrechtskataloge wurde inzwischen der Passus gestrichen, dass die Herausgabe einer Unterlagenkopie „gegen Erstattung der Kosten“ zu erfolgen habe.
Im Oktober 2023 hatte der EuGH geurteilt, dass gemäß europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, dort Artikel 15 Abs. 3) Patienten Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer bei einem Arzt angelegten Behandlungsunterlagen haben. Für alle weiteren Kopien darf eine angemessene Verwaltungsgebühr verlangt werden. Zudem müssen Patienten Ihren Wunsch nach Unterlagen-Einsicht nicht näher begründen.
Das Bundesjustizministerium hatte Mitte vorigen Jahres bereits einen Referentenentwurf zur Anpassung des einschlägigen Paragrafen 630g BGB („Einsichtnahme in die Patientenakte“) vorgelegt. Das Vorhaben blieb jedoch auf der Strecke der vorzeitig beendeten Legislatur. Nach wie vor heißt es deshalb im zweiten Absatz des BGB-Paragrafen: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.“
Darüber hinaus enthalten aber auch die Berufsordnungen der Ärzte-, Zahnärzte, sowie Psychotherapeutenkammern regelmäßig den Hinweis, Kopien der Behandlungsunterlagen nur gegen Kostenerstattung herauszugeben. In einer gemeinsamen Entschließung hatten bereits die Landesdatenschutzbeauftragten im Herbst 2024 „im Sinne eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens die Heilberufskammern aufgefordert, die berufsrechtlichen Regelungen zeitnah an die Vorgaben der DSGVO anzupassen“. Die bestehenden zivil- wie berufsrechtlichen Vorgaben zur Kostenpflicht der Erstkopie seien nicht länger anwendbar.
Getan hat sich wenig. Was die Berufsordnungen der Landesärztekammern betrifft, haben lediglich Hessen, Bayern, Thüringen und Rheinland-Pfalz die geforderte Streichung vorgenommen. Dort heißt es unter Paragraf 10 („Dokumentationspflicht“) nun jeweils nur noch, dass „Kopien der Unterlagen herauszugeben“ sind. In sämtlichen übrigen ärztlichen Berufsordnungen einschließlich des Musters der Bundesärztekammer ist nach wie vor die Formulierung von Unterlagenkopien „gegen Erstattung der Kosten“ zu lesen.
Quelle: www.aerztezeitung.de
Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie exklusiven Zugang zu: