Praxen erhalten mehr Freiraum beim Einstellen von Dokumenten in die ePA

Wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen, sollen Ärzte bestimmte Daten nicht in die elektronische Patientenakte eingeben müssen. Außerdem können ab 1. Januar nur noch Patienten ihre Abrechnungsdaten sehen.

Zum Schutz von sensiblen Gesundheitsdaten in der elektronischen Patientenakte hat der Bundestag weitere Vorgaben beschlossen. Das hat die KBV mitgeteilt. Ärzte und Psychotherapeuten sollen demnach ab Januar keine Dokumente einstellen müssen, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen. Eine weitere Anpassung betrifft die Abrechnungsdaten: Diese sind nur noch für den Patienten sichtbar.

„Wir begrüßen sehr, dass die Befüllungspflicht der elektronischen Patientenakte (ePA) in bestimmten besonders sensiblen Situationen eingeschränkt wird. Dies hatten wir lange gefordert“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Dadurch könnten Praxen in begründeten Einzelfällen davon absehen, Daten in die ePA einzustellen, wenn erhebliche therapeutische Gründe gegen eine Befüllung sprechen.

Zugriff auf Abrechnungsdaten nur noch für Patienten

Künftig können nur noch die Patienten die Abrechnungsdaten in ihrer ePA sehen. Aktuell sind sie für alle sichtbar, die Zugriff auf die Akte haben. Patienten, die das nicht wollen, müssen dem Einstellen der Abrechnungsdaten aktiv widersprechen oder diese per ePA-App verbergen. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Abrechnungsdaten von Ärzten und Psychotherapeuten, aber auch von Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen der Patient behandelt wurde, automatisch in die ePA zu stellen. Die Daten enthalten auch die Diagnosekodes, die Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Abrechnung angeben müssen.

Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Januar

Die Regelungen zur ePA sind Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das der Deutsche Bundestag heute beschlossen hat. Nun muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Das Gesetz soll zum 1. Januar in Kraft treten.

Quelle: www.aerztezeitung.de

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