Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Durch die zunehmende Digitalisierung im Gesundheitswesen steigt auch die Menge an technischen Geräten in Arztpraxen. Neben den Vorteilen moderner Diagnostik und digitaler Verwaltung entsteht dadurch jedoch ein neues Problem: der Umgang mit ausgedienten Elektrogeräten. Erfahren Sie, wie Arztpraxen alte Geräte wie Praxis-PCs, Konnektoren oder Kartenlesegeräte rechtlich korrekt und datensicher entsorgen können und welche gesetzlichen Vorgaben dabei zu beachten sind.
Weniger Papier, aber dafür mehr Elektroschrott: Die zunehmende Digitalisierung und mehr Technik in der Diagnostik sorgen dafür, dass sich Arztpraxen intensiver mit dem Thema Entsorgung von Altgeräten auseinandersetzen müssen.
Generell gilt für alle Elektrogeräte, dass sie nicht im normalen Hausmüll landen dürfen. Ein Zuwiderhandeln kann mit einem Bußgeld geahndet werden, das sich je nach Bundesland und Anzahl der nicht sachgemäß entsorgten Elektrogeräte unterscheidet. Möglich sind Bußgelder bis zu 2.500 Euro.
Nun ist für Praxen in vielen Fällen der nächste Wertstoffhof oder der Elektrohändler um die Ecke ebenfalls die falsche Anlaufstelle. Laut der „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) können die Teams dort nur Geräte abgeben, deren Beschaffenheit und Menge mit solchen vergleichbar sind, die auch in privaten Haushalten genutzt werden. Ganz konkret dürfen etwa Kaffeemaschine, Wasserkocher, aber ebenso Blutdruckmessgeräte oder elektrische Thermometer beim Wertstoffhof abgegeben werden.
Anders sieht es wiederum in Sachen EDV-Geräte und Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) wie Konnektor und Kartenlesegeräte aus. Da hier im Praxisbetrieb eine gewerbliche Nutzung stattfindet und keine haushaltsüblichen Mengen mehr vorliegen, sollte die Entsorgung über die Hersteller bzw. Anbieter erfolgen – so sieht es Paragraf 19 des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ vor.
Insbesondere wenn Ärztinnen und Ärzte ihre komplette EDV- Ausstattung über einen Dienstleister beziehen und auch warten lassen, dürfte sich dieser auch problemlos um die Altgeräte kümmern. Einfach umgehen können Praxen das Problem der Entsorgung übrigens, wenn sie Geräte und Ausstattung leasen oder mieten. Denn dann nimmt der Eigentümer die Geräte nach Ablauf der Leasing- oder Mietzeit zurück.
Für TI-Komponenten gelten neben den Regularien des ElektroG außerdem die Bestimmungen der sicheren Lieferkette für Komponenten der Gesundheitstelematik (TI) in Deutschland, erläutert der Anbieter von IT-Infrastrukturen Concat AG auf Nachfrage der Ärzte Zeitung. Als Anbieter sei man daher verpflichtet, TI-Komponenten zurückzunehmen und sich somit um die Entsorgung zu kümmern.
Dabei stellt das Unternehmen klar: „Eine eigenständige sichere Entsorgung durch den Leistungserbringer sieht die sichere Lieferkette nicht vor.“ Damit wäre der Wertstoffhof als Alternative eindeutig ausgeschlossen. Die Rückgabe von Konnektor und Kartenlesegeräten gestaltet sich aber auch recht unkompliziert für die Praxen: Für die kostenlose Rückgabe genügt es bei Concat etwa, „uns um ein Rücksendelabel zur Entsorgung zu bitten und uns die Seriennummern der betroffenen Komponenten mitzuteilen“. Der Anbieter von IT-Infrastruktur sendet die Geräte dann seinerseits entweder an die Hersteller zurück oder vernichtet diese selbst, wenn der Hersteller bzw. Lieferant diesen Weg erlaubt.
Allerdings müssen Praxisteams laut gematik vor dem Zurücksenden unbedingt noch folgende Schritte beachten:
entsprechenden Pairing-Informationen gelöscht werden. Hier hilft der Blick ins Produkthandbuch oder der IT-Dienstleister des Vertrauens. Außerdem muss aus den Kartenlesern vorm Einsenden an den Hersteller die Gerätekarte (gSMC-KT) entnommen werden. Sei die Karte noch gültig, könne sie in einem anderen Kartenterminal verwendet werden, so die gematik. Wenn nicht, muss die Karte zerstört werden.
Gut zu wissen für Praxen: Im Konnektor und auch den Kartenlesegeräten würden lediglich technische Konfigurationsdaten sowie Logdaten zu technischen Ereignissen, also keinerlei Patienten- oder Gesundheitsdaten, gespeichert, berichtet Concat. „Eine Ausnahme bilden die mobilen Kartenterminals, in denen die Stammdatensätze der gelesenen Karten bis zum Auslesen in der Praxis verschlüsselt zwischengespeichert werden“, so das Unternehmen. Aber auch hier ist der Weg, um die Daten sicher zu löschen, den mobilen Kartenleser auf die Werkseinstellungen zurücksetzen.
Bei Praxis-Computern und Festplatten oder kleinen Datenservern (etwa NAS – Network-attached storage) zur Datensicherung, aber auch bei USB-Sticks reicht laut Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) das Zurücksetzen auf die Werkseinstellung nicht. Denn: Abhängig vom Gerät werde hierdurch gegebenenfalls nur das jeweilige Inhaltsverzeichnis gelöscht und die Daten könnten somit unter Umständen wiederhergestellt werden.
Prinzipiell ist der sicherste Weg bei Datensicherungseinheiten und Praxis-PC, wenn sich Praxisinhaber professionelle Unterstützung holen und die Daten durch einen IT-Spezialisten löschen und überschreiben lassen. Dies sollte sich die Praxis bescheinigen lassen. Wer das Löschen der Daten selbst erledigen will oder dies bei Rechnern übernimmt, auf denen weniger sensible Daten liegen, sollte hierfür eine spezielle Software zum Überschreiben der Daten einsetzen. „Dabei werden die Daten mit vorgegebenen Zeichen oder Zufallszahlen überschrieben“, so das BSI, damit seien sie dann irreversibel gelöscht. Experten empfehlen allerdings, den Vorgang des Überschreibens mehrfach zu wiederholen.
Werden Altgeräte tatsächlich ins Rohstoff-Recycling gegeben und sollen sie nicht etwa noch als Spende in Schulen oder anderen Einrichtungen zum Einsatz kommen, kann auch die sicherste und brachialste Methode zum Datenlöschen gewählt werden: die physische Beschädigung oder Zerstörung. Das BSI sagt dazu: „Richten Sie bei der physischen Zerstörung möglichst maximalen Schaden am Speichermedium an. Schon das Verbiegen der Scheiben in einer Festplatte führt dazu, dass die gängigen Methoden der Datenrettung nicht mehr anwendbar sind.“
Ein Sonderfall ist die Entsorgung von medizinischen Geräten und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktiver implantierbarer medizinischer Geräte. Der Besitzer – also die Praxis – muss diese Altgeräte in dafür zugelassenen Anlagen entsorgen. Welche Unternehmen für die Entsorgung zertifiziert sind, kann auf der Website der Stiftung ear eingesehen werden (https://www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/). Allerdings kann auch mit dem Hersteller oder Lieferanten eine Vereinbarung zur Rückgabe und Verwertung geprüft werden.
Gleiches kann übrigens generell bei sogenannten historischen Altgeräten und damit auch bei Computern gelten: Alle Geräe, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen nämlich nicht den Regeln des Elektrogesetzes. Damit müsste auch in diesem Fall der Besitzer diese Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG in dafür zertifizierten Erstbehandlungsanlagen entsorgen. Es kann aber sein, dass der Hersteller die Geräte dennoch freiwillig zurücknimmt.
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