Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Nachdem die Berliner Ampel anscheinend nicht willens und dann nach ihrem Bruch de facto nicht in der Lage war, sich um zwei Kernanliegen der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte zu kümmern, stehen die Zeichen nun auf Fortschritt. Auf der einen Seite lässt das Bundesjustizministerium verkünden, es gehe die bestehende Lücke um den Beschlagnahmeschutz sensibler Daten im Umgang mit der elektronischen Patientenakte an – hier steht die Ergänzung der Strafprozessordnung im Raum. Zum anderen verdichten sich die Anzeichen auf eine baldige Regulierung der investorengeführten MVZ – Gesundheitsministerin Warken spricht in einer Regierungsbefragung von einem initiierten Gesetzgebungsverfahren.
Können deutsche Ermittlungsbehörden auf Daten zugreifen, die zum Beispiel von Zahnärzten in der elektronischen Patientenakte (ePA) eines Patienten gespeichert werden? Die Frage wäre einfach zu verneinen, wenn sich die ePA im Besitz der betreffenden Praxis befinden würde, denn Zahnärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern, denen ein besonderer Beschlagnahmeschutz für solch sensible Daten via Gesetz zugestanden wird. Was gilt aber für die Realität, in der die ePA im Besitz des betreffenden Patienten bzw. dessen Bevollmächtigten oder Vertreter ist?
Hier streiten sich die Geister – zumindest die juristischen. Zwar ist in der Strafprozessordnung (StPO) in § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 geregelt, dass eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht beschlagnahmt werden darf, auch, wenn sie sich nicht in Händen eines Berufsgeheimnisträgers befindet. Eine entsprechende Klarstellung für die ePA findet sich indes dort nicht – zumindest nicht explizit. Die Große Koalition hatte 2020 die Chance verpasst, die Regelungslücke im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) zu schließen. Zwar sah der damalige Referentenentwurf noch vor, dies zu tun. Im Laufe des Legislativprozesses sind die entsprechenden Passagen aber offensichtlich Opfer der interfraktionellen Verhandlungen geworden und letztendlich nicht mehr in dem dann verabschiedeten Gesetzestext enthalten gewesen. Noch ist also nichts konkret geregelt.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat auch die Gesetzgebung zur Umsetzung der EU-„Verordnung über europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen“ – E-Evidence-Verordnung genannt – in nationales Recht nicht zum Handeln genutzt, um diese gesetzliche Lücke zu schließen. Ende Januar ist das E-Evidenz-Umsetzungspaket vom Bundestag verabschiedet worden.
Während des Gesetzgebungsprozesses adressierten die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bereits im Juli 2025 in einer gemeinsamen Stellungnahme die Problematik der Berufsgeheimnisträger. Die Crux: Auf europäischer Ebene schütze die E-Evidence-Verordnung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsentwurf Zahnärzte in Deutschland effektiv vor dem Zugriff von Ermittlungsbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten auf sensible (Patienten)-Daten. Dieses Schutzniveau müsse jedoch auch auf nationaler Ebene umfassend und unmissverständlich gewährleistet werden, so das Postulat der Zahnärzte. „Ungeachtet dessen, dass § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO mitunter für entsprechend auf die ePA für anwendbar erachtet wird, halten BZÄK und KZBV insoweit eine Klarstellung für unverzichtbar, wonach auch die in der ePA eingestellten Daten dem gleichen Beschlagnahmeschutz unterliegen wie die auf einer eGK befindlichen Daten.“
Daher plädierten die beiden zahnärztlichen Organisationen für die Konkretisierung in § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO (Änderungsvorschlag fett hervorgehoben): „§ 97 Abs. 2 StPO wird wie folgt gefasst: ‚Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder um eine elektronische Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der von einem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten eingestellten Daten‘.“
Im Januar 2026 adressierten nun die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in einem gemeinsamen Brief an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erneut das Problem der Regelungslücke und forderten analog zu der zahnärztlichen Forderung aus dem Sommer 2025 eine entsprechende Konkretisierung der StPO.
„Das BMJV erarbeitet derzeit eine gesetzliche Klarstellung, dass die Daten der elektronischen Patientenakte ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung unterfallen. Ein konkreter Regelungsvorschlag soll zeitnah vorgelegt werden“, teilte Hubigs Ministerium der Plattform „änd“ nun im Februar mit.
Hubig greift damit augenscheinlich eine Empfehlung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages aus dem März 2023 (WD 7 – 3000 – 021/23) auf. Darin heißt es: „Ein Beschlagnahmeschutz für die ePA ist in § 97 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Dass es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, zeigt sich in der Gesetzesbegründung zum PDSG. Diesbezüglich führt er aus, dass es insoweit keiner gesonderten Regelung in § 97 StPO bedarf, weil ein Beschlagnahmeschutz bereits durch die §§ 11 Abs. 3 StGB, 53a StPO sichergestellt sei. Diese Entscheidung wird (…) kritisiert und eine ausdrückliche Normierung in § 97 StPO gefordert, um solche Daten in der ePA zu schützen, die auch bei der herkömmlichen Dokumentation nicht beschlagnahmt werden könnten. Diese Argumentation erscheint nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Willen, sensible Gesundheitsdaten vom Beschlagnahmeschutz der Strafprozessordnung zu umfassen (…) dokumentiert hat.“
Auch bei einem zweiten zentralen Anliegen der niedergelassenen Vertragszahnärzte scheint Berlin endlich in Gang gekommen zu sein. In einer Regierungsbefragung im Bundestag Ende Februar äußerte sich Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) dahingehend, dass es kein eigenes iMVZ-Regulierungsgesetz geben werde, Schwarz-Rot werde aber das im Koalitionsvertrag dahingehend vereinbarte Vorgehen umsetzen. „Wir machen ein Hilfsmittel- und Bürokratieabbaugesetz, das noch viele weitere kleine Regelungen beinhalten wird, und da wird auch diesbezüglich eine Regelung enthalten sein“, so die Ministerin. Und ergänzte ihre Sicht der Dinge: „Ich glaube, wir sollten nicht jede Investition verteufeln.“ Denn private Investoren ermöglichten mancherorts auch MVZ-Vorhaben ohne Renditestreben.
Das sieht aber die Mehrheit der Vertreter der Freien Berufe anders. Denn nicht nur in der zahnmedizinischen Versorgungslandschaft fassen immer mehr Fremdkapitalgeber ohne Berufsbezug fuß, erwerben Investoren oft über den Kauf einer insolventen Klinik die Lizenz zum Gelddrucken. Wie Analysen zeigen, tragen iMVZ nur einen kleinen Beitrag zur Stärkung der Versorgung in ländlichen Regionen bei, konzentriert sich das Geschäft auf Ballungsräume und größere Städte. Vor einem ähnlich gelagerten Problem stehen auch die Steuerberater. Eine EU-Regelung aus dem Jahre 2021 hat hier dazu geführt, dass das auf nationaler Gesetzgebungsebene seit Juni 1989 gesetzlich verankerte Fremdbesitzverbot im Terrain dieser Freien Berufe ausgehebelt worden ist.
Das ist nicht nur den Steuerberatern, sondern auch dem Bundesrats-Finanzausschuss ein Dorn im Auge. In seiner Empfehlung zum seitens der Bundesregierung Ende Januar eingebrachten Gesetzentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes finden die Mitglieder deutliche und mahnende Worte: „Durch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften über mehrstöckige Strukturen unter Einbindung von EU-Wirtschaftsprüfungs- oder Abschlussprüfungsgesellschaften ist es – entgegen der Intention des Fremdbesitzverbotes – nach geltendem Recht beispielsweise zulässig, dass Finanzinvestoren sich mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Der Bundesrat hält daher eine Regelung für notwendig, die die Unabhängigkeit des Berufsstandes von reinen Finanzinvestoren auch in dieser Hinsicht wieder her- und zukünftig sicherstellt.“
Kein Wunder also, dass sich im Vorfeld der Entscheidung eine Allianz der Vertreter freier Berufe, darunter die Bundeskammern der Zahnärzte, Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und Apotheker, sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in einem gemeinsamen Appell unter dem Motto „Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern“ an die politischen Verantwortlichen in Berlin gewandt haben. Kernbotschaft: „Das Fremdbesitzverbot ist kein Anachronismus – es ist ein Schutzschild für Unabhängigkeit, Vertrauen, Qualität und Vielfalt.“
„Die Freien Berufe stehen für Unabhängigkeit, Vertrauen und persönliche Verantwortung. Doch diese Grundwerte geraten unter Druck: Internationale Finanzinvestoren versuchen zunehmend, zum Teil über Umgehungskonstruktionen wirtschaftlichen Einfluss zu gewinnen“, schildern sie eindrücklich die Ausgangssituation. Und betonen, welche Signalwirkung respektive Tragweite die angepeilte Änderung besagten Steuerberatungsänderungsgesetzes für alle Freien Berufe hätte: „Fremdbesitz muss klar ausgeschlossen werden – damit die Unabhängigkeit freier Berufe gewahrt und ihre Gemeinwohlverpflichtung gestärkt wird. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung zuletzt bestätigt.“
Die Verbände postulieren zudem, unter gar keinen Umständen ein Kapitalmarktmodell zu sein. Im Gegenteil: Das größte Kapital der Vertreter der Freien Berufe seien Kompetenz, Ethik und Verantwortung. Man sei auch nicht auf fremde Hilfe von Investorenseite angewiesen. Denn: „Digitalisierung, Innovation und moderne Infrastruktur lassen sich über bewährte Finanzierungswege – etwa Bankkredite oder Förderprogramme – realisieren. Es gibt keinen Kapitalbedarf, der Fremdbesitz rechtfertigen würde.“ Unabhängigkeit, heißt es weiter, sei der stärkste Anreiz für den freiberuflichen Nachwuchs. „Junge Menschen wollen gestalten, Verantwortung tragen und frei arbeiten – nicht als Angestellte internationaler Fonds. Die Freien Berufe stehen für diese Freiheit. Sie zu bewahren heißt, Zukunft zu sichern.“
Die Freien Berufe erinnern Schwarz-Rot auch an die Bekenntnisse aus dem Koalitionsvertrag – mit expliziter Bezugnahme auf die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken steht dort geschrieben: „Das Fremdbesitzverbot bekräftigen wir“. Nur so bleiben die Freien Berufe, so der Konsens im Statement, „das, was sie sind – eine tragende Säule des Rechtsstaats, der Wirtschaft, des Gesundheitswesens und des Gemeinwohls“. Gebannt darf die Zahnärzteschaft nach Berlin schauen, ob Warken ihren Worten nun Taten folgen lassen wird. Ihr Vorgänger Karl Lauterbach (SPD) hatte 2022 ein iMVZ-Regulierungsgesetz in Aussicht gestellt, aber bis zum Bruch der Ampel nicht geliefert. „Mittlerweile sind 96% der Gründungskrankenhäuser von zahnärztlichen MVZ in Investorenhand, darunter befindet sich keine einzige Klinik mit zahnärztlichem Bezug und von den mittlerweile über 475 iMVZ befindet sich nur ein einziges im gleichen Planungsbezirk wie das gründende Krankenhaus“, teilt die Bundeszahnärztekammer zum Stand April 2025 auf ihrer Website mit.
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