Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das Kinderuntersuchungsheft umfangreich überarbeitet. Seit dem Jahreswechsel sollen Eltern nun auch visuell besser auf die Terminierung der neuen Untersuchungen Z1 bis Z6 aufmerksam gemacht werden. Sie haben die Wahl, die Befunde der Praxis im gewohnten Gelben Heft oder dessen elektronischem Pendant dokumentieren zu lassen. Unabhängig davon muss das Praxisteam seine Dokumentation weiter im PVS vornehmen.
Die frühkindliche Prävention hat zum Jahreswechsel einen wesentlichen Paradigmenwechsel erfahren. Durch die Integration der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen FU1a-c und FU2 in das „Gelbe Heft“ sind nun die Weichen dafür gestellt, dass die ärztlichen (U-Untersuchungen) und die zahnärztlichen Präventionsangebote stärker wahrgenommen sowie an einem Ort dokumentiert werden und somit vor allem auch den Eltern einen Überblick geben über den Stand und die vorgesehenen Untersuchungszeiträume. Die verpflichtende, praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.
Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wichtig: Der Bewertungsausschuss hat Ende Oktober 2025 die BEMA-Nrn. FU1 und FU2 aufgrund der Änderung der FU-Richtlinie seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aktualisiert. Aus FU1 werden nun FUZ1 (Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat), FUZ2 (Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat) sowie FUZ3 (Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat).
Statt bisher 27 können Praxen nun 28 Punkte abrechnen, mit dem einen Punkt mehr ist die obligatorische Dokumentation im physischen oder elektronischen Gelben Heft abgegolten. „Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw.-unterweisung voraus“, heißt es konkretisierend im Beschluss des Bewertungsausschusses. Zwischen der Abrechnung einzelner FU1-Leistungen müssen mindestens 4 Monate liegen.
Ebenfalls um einen Punkt von 25 auf 26 aufgewertet wurden die FU2 mit den neuen FUZ4 (Früherkennungsuntersuchung vom 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat), FUZ5 (Früherkennungsuntersuchung vom 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat) sowie FUZ6 (Früherkennungsuntersuchung vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat). Die Abrechnung der FU2 setzt ebenfalls die Einzeluntersuchung bzw.-unterweisung voraus. Zwischen der Erbringung der einzelnen FU2-Untersuchungen müssen die Praxen einen zeitlichen Mindestabstand von 12 Monaten einhalten.
Besonders groß ist die Freude über die nun auch patientenseitig sichtbare, verzahnte interdisziplinäre Prävention bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Deren Vorstandsvorsitzender Martin Hendges sagte anlässlich es G-BA-Beschlusses Mitte Mai 2025: „Die Aufnahme der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in das Gelbe Heft ist ein Meilenstein für die Prävention von Zahnkrankheiten bei Kindern. Gesunde Milchzähne sind eine wesentliche Voraussetzung für das Kieferwachstum, die Entwicklung des bleibenden Gebisses und die Sprachentwicklung des Kindes.
Damit sind frühzeitige zahnärztliche Untersuchungen eine der Hauptkomponenten der Gesundheitsvorsorge im Kindesalter. Durch die gemeinsame Dokumentation mit den ärztlichen Untersuchungen rücken wir die Zahngesundheit bereits in der frühen Lebensphase noch stärker in den Fokus und unterstreichen die hohe Bedeutung der zahnmedizinischen Vorsorge. Das Gelbe Heft als bei allen Eltern bekanntes und etabliertes Medium ist genau der richtige Ort dafür.“
Deutschlandweit seien immer noch durchschnittlich 15 Prozent der unter dreijährigen Kinder von Karies betroffen, besonders Kinder aus Familien in sozial schwierigen Lebenslagen litten zu oft unter frühkindlicher Karies (Early Childhood Caries, ECC), auch Nuckelflaschenkaries genannt. In sozialen Brennpunkten stiegen die ECC-Prävalenzen bis auf etwa 40 Prozent. „Der Zeitraum vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat ist der kritische Zeitraum für die frühzeitige Diagnose und deren Dokumentation einer frühkindlichen Karies.
Da die frühkindliche Karies bei entsprechender kariogener Exposition sehr schnell entstehen und zu gravierenden Schäden an den Zähnen führen kann, ist eine engmaschige und kontinuierliche Dokumentation, Beratung und (zahn)ärztliche Betreuung erforderlich. Auch der Alterszeitraum zwischen dem vollendeten 24. und dem 34. Lebensmonat ist als bedeutend einzuschätzen, da dies der Zeitraum ist, in dem die Milchmolaren in die Mundhöhle durchbrechen. Diese haben ein besonders hohes Kariesrisiko“, konstatierte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im November 2024 in ihrer Stellungnahme an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur intendierten Änderung der Richtlinie zur zahnärztlichen Früherkennung (FU-RL).
Bisher erfolgte die vertragszahnärztliche Frühuntersuchung nach den jeweiligen Regularien, die die zuständige Landeszahnärztekammer zusammen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung verabschiedet hatten. Sichtbarer Ausdruck dieser regional unterschiedlichen Versorgung waren die Kinderzahnpässe, die kein bundeseinheitliches Format besaßen und sich auch in den Vorgaben für die behandelnden Zahnärzte unterschieden.
Die vom G-BA vorgenommene Neuregelung gewährleiste nun, wie die BZÄK in ihrer Stellungnahme betont, „dass Informations- und Dokumentationsvorlagen, die schon seit vielen Jahren von den (Landes-)Zahnärztekammern bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen angeboten werden, nun auch bundesweit im Untersuchungsheft für Kinder vereinheitlicht zur Verfügung stehen. Von dieser Vereinheitlichung und Aufnahme in das Untersuchungsheft für Kinder profitieren insbesondere die Eltern. Sie erhalten zusätzlich zu den ärztlichen auch zahnärztliche Informationen sowohl über die Inanspruchnahme, als auch über die Ergebnisse von zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen. Die Zusammenführung der Dokumentation im ärztlichen Untersuchungsheft für Kinder kann einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz, sowie zur Zahn- und Mundgesundheit im Kindesalter leisten.“
Seit 2015 drängt die KZBV beim G-BA auf eine Modifizierung der interdisziplinären Früherkennung bei Kindern und beantragte, das Nähere zur Ausgestaltung neuer zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies zu regeln.
Dieser Auftrag des G-BA fußt auf § 26 Absatz 2 Satz 5 SGB V, der durch das Inkrafttreten des Präventionsgesetzes am 25. Juli 2015 eingeführt wurde. Der G-BA habe in der Folge zum 1. Juli 2019 drei zusätzliche zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen für Kleinkinder zwischen dem 6. und dem vollendeten 33. Lebensmonat eingeführt. „Erstmals werden damit auch Kinder unter drei Jahren in das umfassende zahnmedizinisch-individualprophylaktische Präventionsangebot in der Zahnarztpraxis einbezogen. Die drei zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sollen das Auftreten frühkindlicher Karies vermeiden und setzen dabei insbesondere bei deren Ursachen an. Dazu wurde die Anlage 1 der ärztlichen Kinder-Richtlinie (Gelbes Heft) zum 16. November 2019 durch Ankreuzfelder mit sechs Verweisen vom Arzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat ergänzt. Mit den Verweisen von den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen U5-U9 zur zahnärztlichen Früherkennungs untersuchung wurden die Zeitabläufe beider Früherkennungsstränge aufeinander abgestimmt“, ruft die KZBV in Erinnerung. Im November 2022 hatte der G-BA dann als oberstes Gremium der Selbstverwaltung ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet.
Die neuen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen Z1 bis Z6 umfassen neben der klinischen Untersuchung unter anderem auch Beratung zur Mundhygiene, Ernährung sowie zur Anwendung von Fluoriden. Wie es in der nun zum Jahreswechsel in Kraft getretenen, aktualisierten Version der FU-RL weiter heißt, sollten mit den Früherkennungsuntersuchungen insbesondere Kinder betreut werden, die nicht durch Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden. Bei behandlungsbedürftigen Befunden solle zeitnah eine dem Entwicklungsstand des Kindes sowie dessen Fähigkeit zur Mitwirkung entsprechende Behandlung erfolgen.
Einheitlich geregelt ist, dass Versicherte vom 6. bis zum 72. Lebensmonat zweimal je Kalenderjahr Anspruch auf Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung haben. Vertragszahnärzte sind dabei allerdings gehalten, wie es weiter in der FU-RL steht, diese Maßnahmen auf die Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen der Z1 bis Z3 umfassen die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle), Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch), zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen sowie zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche, verbesserte Mundhygiene und – soweit erforderlich – einschließlich praktischer Anleitung der Betreuungspersonen und Aufklärung über die Ätiologie oraler Erkrankungen zur Mundhygiene beim Kind, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.).
Bei den Untersuchungen Z4 bis Z6 gibt es nur wenig Varianz: Diese beinhalten die „eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle), Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene, Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpaste und Ähnliches) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.“
Noch nicht alle Gelben Hefte sind auf dem neuesten Stand. Praxen können die notwendigen Einlegeblätter bei ihrer KZV bestellen. Da das Gelbe Heft noch nicht in die elektronische Patientenakte (ePA) integriert ist, können sich Praxisteams damit behelfen, die Dokumente zu scannen oder zu fotografieren und in der ePA zu hinterlegen. Um Eltern zusätzliche Orientierung zu geben, gibt es für die Startseite des Gelben Heftes Aufkleber mit den Zeitfenstern für die Z-Untersuchungen. In weiter Ferne scheint indes noch das seitens der Selbstverwaltung in Aussicht gestellte, digitalisierte Gelbe Heft in Form eines eigenen Medizinischen Informationsobjekts (MIO).
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