
Mitarbeiterbindung: Steuerliche Tücken bei Sachbezügen
Für niedergelassene Zahnärzte wie auch ihre Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) verlangt das Corona-Jahr 2020 viel ab – persönlicher Einsatz bis zum Limit ist auch angesichts eventuell durch das Hygienekonzept in der Praxis genervter Patienten eher die Regel als die Ausnahme. Ein staatlicherseits gewährter Corona-Bonus analog zu den Pflegekräften steht für ZFA noch immer in den Sternen.
Dennoch stehen Praxischefs in der Regel unter dem Druck, angesichts des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels das eigene Personal an die Praxis zu binden, um auch die Patientenbindung an die Praxis aufrechtzuerhalten. Nicht selten haben ZFA ja bereits in der Praxis ihre Ausbildung absolviert.
Bundesfinanzministerium definiert Sachbezug und Geldleistung neu
Nachdem Corona in vielen Zahnarztpraxen auch finanziellen Spuren hinterlassen hat und der Spielraum für großzügigere Gehaltserhöhungen für die ZFA der Praxis eng sein kann, können sich Praxischefs überlegen, steuerfreie Zugaben anzubieten – quasi als Weihnachtsgeschenk. Der Vorteil liegt auf der Hand: Von minimalen Gehaltserhöhungen merken ZFA in der Regel nur etwas auf dem Papier, da der Fiskus großzügig die Hand aufhält. Aber er lässt Praxischefs auch Spielraum: Bis zu 44 Euro monatlich sind bestimmte Sachbezüge für ZFA steuerfrei.
Das war bisher schon so. Nun hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend zum 1. Januar 2020 geltenden Jahressteuergesetz 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) die Daumenschrauben angezogen, fallen zum Beispiel bestimmte Gutscheine und Geldkartentypen nicht mehr unter die begünstigende 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.
Das will das Bundesfinanzministerium in einem entsprechenden Anwendungsschreiben so regeln. Somit gelten in der Praxis bestimmte Gutscheine und Geldkarten nicht mehr als Sachbezug, sondern als Geldleistung. Die Abgabe an ZFA würde nun einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen – hierunter fallen zum Beispiel Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen.
Steuerberater einbinden!
Um nicht in steuerrechtliche Fallstricke zu geraten, sollten Praxischefs daher ihren Steuerberater konsultieren, bevor gutgemeinte Leistungen einen faden steuerlichen Nachgeschmack bekommen. Denn: Die aktualisierte Legal-Definition schreibt fest, dass bestimmte Leistungen und gewährte Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, ausnahmslos nicht wie bisher als Sachbezüge, sondern als Geldleistungen zu behandeln sind. Dazu zählen zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, aber auch Geldsurrogate. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn vom ersten Euro an steuerpflichtig sind. Dazu zählen auch vom Arbeitgeber selbst ausgestellte Gutscheine.
Auch Essensmarken sind ok
Um auch weiterhin als Sachbezug gewertet werden zu können, müssen Gutscheine und Geldkarten den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) genügen und explizit nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Nach Expertenmeinungen zählen dazu limitierte Netze im Sinne des ZAG – Center-Gutscheine, aber auch lokale oder regionale City-Cards.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Tankkarten oder Kinogutscheine darunter subsumiert, aber auch Essensmarken.
Wichtig für die gelebte Praxis ist zudem die im Einkommensteuergesetz festgeschriebene Regelung, wonach der Sachbezug im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss, also keine Gehaltsminderung als Ersatz vereinbart werden darf.