
Fallstricke bei Minijobbern in der Praxis, verlängerte steuerfreie Corona-Beihilfe
Zwar hat laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit den ersten Schutzimpfungen im Dezember Deutschlands Weg aus der Pandemie begonnen, seinen Stempel hat Corona aber zumindest noch dem Jahressteuergesetz 2020 aufgedrückt – mit entsprechend verlängerten Freiräumen für Arbeitgeber. Der Staat hat die Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) im Gegensatz zu den Pflegekräften leer ausgehen lassen, sie bekommen keinen steuerfinanzierten Corona-Bonus für ihre außergewöhnlichen Leistungen im Hinblick auf die doch teils erheblich gestiegenen, pandemiebedingten Anforderungen an die Arbeitsabläufe in den meisten Zahnarztpraxen.
Corona-Bonus: Frist bis Ende Juni verlängert
Wer sich als Arbeitgeber bei seinen ZFA – oder auch anderen Beschäftigten in der Praxis bis hin zu den Minijobbern – für die bisher in der Pandemie geleistete Arbeit außer der Reihe erkenntlich zeigen will, hat nun noch bis Ende Juni dieses Jahres die Möglichkeit zur steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung eines Corona-Bonus – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. „Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen“, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF). Und stellt ergänzend klar: „Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1500 Euro steuerfrei – zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1500 Euro – ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.“
Der Bonus muss klar als solcher in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Zahnärzte haben auch die Möglichkeit, pandemiebedingte Überstunden der ZFA auf diesem Wege abgelten zu lassen – mit einer entsprechenden Vereinbarung. Anspruchsberechtigt für den Bonus sind auch mitarbeitende Familienangehörige, wobei der Bonus im Hinblick auf den Fremdvergleich nicht höher ausfallen sollte als bei den anderen Mitarbeitern in der Praxis.
Kurzarbeitergeld: Zuschüsse bis Jahresende steuerfrei
Für Praxischefs, die pandemiebedingt zum Beispiel einen Teil ihrer ZFA in die Kurzarbeit schicken mussten, ergibt sich auch eine Verlängerung bei den Richtlinien für die Zuschüsse des Arbeitgebers. Ursprünglich war die im Corona-Steuerhilfegesetz verankerte Regelung, bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei zu stellen (Paragraf 3 Nr. 28a EStG), bis Jahresende 2020 befristet gewesen. Die Befristung wurde nun ebenfalls verlängert – und zwar bis zum 31. Dezember 2021.
Gestiegener Mindestlohn greift auch für Minijobber
Minijobber auf 450-Euro-Basis sind in vielen Zahnarztpraxen nicht wegzudenken, sorgen sie für die notwendige Flexibilität in Teilen der Praxisorganisation. Zum Jahreswechsel ist nun der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro gestiegen, zum 1. Juli erhöht er sich nochmals auf 9,60 Euro. Wer seine Minijobber auf Mindestlohnbasis entlohnt, muss beachten, dass die monatliche Grenze von 450 Euro trotz der erhöhten Vergütung starr bleibt. So können diese Kräfte in der ersten Jahreshälfte statt 48 Stunden im Monat nur noch 47 Stunden und ab Juli sogar nur noch maximal 46 Stunden eingesetzt werden. Eventuell ergibt sich hieraus organisatorischer Handlungsbedarf.
Höhere Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt
Zahnärzte, die sich neben ihren Arbeit noch in Vereinen oder im Ehrenamt engagieren, können dies künftig steuerlich stärker berücksichtigen lassen. Denn zum Jahreswechsel ist die Übungsleiterpauschale von 2400 auf 3000 Euro gestiegen und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden.
Mehr Spielraum bei steuerrelevanten Spenden
Wer Parteien und gemeinnützige Vereine finanziell unterstützt, kann dies dem Fiskus gegenüber bei der Steuererklärung geltend machen. Ab 2021 ist nun bis zu einem Betrag von 300 Euro ein vereinfachter Spendennachweis möglich – gegenüber dem Finanzamt bedarf es somit keiner Spendenquittung, die Vorlage eines Kontoauszuges oder Überweisungsträgers reicht aus. Durch die vom Bundesrat auf Länderinitiative hin verabschiedete Erweiterung des Zweckkataloges der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung können jetzt noch mehr Vereine als gemeinnützig anerkannt und danach auch steuermindernd gefördert werden.