Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Praxisalltag – auch auf der eigenen Website. Doch wer einen KI-Chatbot zur Patientenkommunikation einsetzt, sollte die rechtlichen Risiken kennen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass Ärzte für fehlerhafte Aussagen ihres Chatbots haften können. Was das für Praxen bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus für den Einsatz von KI ergeben, lesen Sie in diesem Beitrag.
Ärzte müssen bei der Verwendung eines KI-Chatbots auf ihrer Homepage zum erleichterten Patientenkontakt für dessen Falschangaben haften. Bezeichnet der Chatbot auf konkrete Fragen hin die behandelnden Ärzte fehlerhaft als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“, ist eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung gerechtfertigt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall der Recklinghäuser „Aesthetify GmbH“.
Hinter dem Unternehmen stehen Laut dessen Internetseite aesthetify.de „Dr. Rick“ alias Dr. Henrik Heüveldop sowie „Dr. Nick“ alias Dr. Dominik Bettray. Die GmbH bietet unter anderem Hyaluron- oder auch Botox-Behandlungen an. Um Patientenanfragen möglichst effizient beantworten zu können, hatte „Aesthetify“ einen KI-Chatbot auf seiner Webseite verwendet. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden.
Auf konkrete Nachfragen hin bezeichnete der Chatbot die beiden als Ärzte tätigen Aesthetify-Geschäftsführer fälschlicherweise als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte daraufhin das Unternehmen ab und forderte hierfür einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260 Euro. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Geschäftsführer gar nicht als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ ausgebildet seien. Eine Aus- bzw. Weiterbildung zum „Facharzt für ästhetische Medizin“ und/oder zum „Facharzt für ästhetische Behandlung“ existiere gar nicht. Aesthetify hat schließlich den Chatbot deaktiviert, wollte aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen. Unzutreffende Antworten eines Chatbots sei ihnen nicht zuzurechnen.
Doch das OLG urteilte, dass die in Rede stehenden Antworten des Chatbots als unzulässige geschäftliche Handlungen anzusehen und Aesthetify auch zuzurechnen seien. Selbst wenn das Unternehmen den Chatbot mit korrekten Datensätzen hat programmieren lassen, trage es für die unstreitigen Falschangaben die Verantwortung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Bereits am 31. Juli 2025 hatte der BGH zu Aesthetify entschieden, dass das Unternehmen nicht mit Vorher-Nachher-Fotos bei Faltenglättungsbehandlungen mit Hyaluronsäure werben darf (Az.: I ZR 170/24). Dies verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz.
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