Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Ein bayerischer Zahnarzt, dessen Praxis zu Beginn der Coronapandemie auf behördliche Anordnung hin zehn Tage schließen musste, hat sich erfolgreich eine staatliche Entschädigung erstritten.
Praxischefs können eine umfassende Verdienstausfallentschädigung bekommen, wenn wegen der Corona-Infektion einer Mitarbeiterin die ganze Praxis dichtmachen musste. Die Entschädigung bemisst sich dann nach dem Ausfall der gesamten Praxis, wie kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied. Leistungen einer privaten Versicherung werden danach allerdings angerechnet.
Der Kläger führt eine Zahnarztpraxis in Oberbayern mit drei angestellten Zahnärzten und mehreren Mitarbeiterinnen. Eine Mitarbeiterin wurde im März 2020 positiv auf das Coronavirus getestet. Auf behördliche Anordnung musste das gesamte Praxispersonal einschließlich des Chefs vom 18. bis 27. März 2020 in „häusliche Absonderung“. Eine Woche lag die ganze Praxis still.
Beim Freistaat Bayern machte der Zahnarzt einen Verdienstausfall über 25.990 Euro geltend, zuzüglich 1.122 Euro für eigene Vorsorgeaufwendungen. Das Land lehnte dies ab. Der Zahnarzt habe eine Verdienstausfallversicherung, die den Verdienstausfall offenbar in voller Höhe absichere. Das Verwaltungsgericht München sprach dem Zahnarzt nun 13.910 Euro Entschädigung zu. Dabei legte es den dem Kläger zugerechneten Umsatzanteil der Praxis von knapp 59 Prozent zugrunde, zuzüglich „seiner Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang“.
Hiergegen legten beide Seiten Berufung ein. Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil wies der VGH die Berufung des Landes vollständig ab, auf die des Zahnarztes hob es die Entschädigung auf 19.180 Euro an. Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, durch die behördliche Absonderungsanordnung habe der Zahnarzt einen Verdienstausfall erlitten. Nach den damaligen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes stehe ihm hierfür eine Entschädigung zu.
Voraussetzung sei nach den Zielen des Gesetzes allerdings ein Verdienstausfall „in tatsächlicher Hinsicht“. Daher müsse sich der Zahnarzt die Leistungen seiner Betriebsausfallversicherung in Höhe von 3.818 Euro anrechnen lassen. Schließlich gehe es hier nicht um Schadenersatz, sondern um eine „Entschädigung für rechtmäßiges staatliches Handeln“. Für die Auffassung des Landes, dass eine solche Versicherung eine Entschädigung generell ausschließe, gebe es im Gesetz aber keine Grundlage.
Zudem widersprach der VGH der Ansicht der Vorinstanz, die Entschädigung sei lediglich nach der eigenen „Arbeitsleistung“ des Klägers zu bemessen. Der Gesetzeswortlaut könne zwar durchaus so verstanden werden. Der Kläger sei aber weder Arbeitnehmer noch Soloselbstständiger gewesen. Weil sich die Absonderungsanordnung nicht nur gegen ihn selbst, sondern gegen das gesamte Praxisteam gerichtet habe, seien auch die Einnahmen der gesamten Praxis weggebrochen. Bei bleibenden Ausgaben habe sich damit auch der Gewinn des Klägers als Praxisinhaber verringert. Dies zu berücksichtigen, entspreche den Zielen des Gesetzgebers.
Quelle: www.aerztezeitung.de
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