Bundesfinanzministerium erklärt Voraussetzungen: Aktivrente 2026: Was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen

Die neue Aktivrente 2026 eröffnet auch für Ärztinnen und Ärzte interessante Möglichkeiten, über das Renteneintrittsalter hinaus steuerlich begünstigt weiterzuarbeiten. Doch wer genau profitiert vom monatlichen Steuerfreibetrag – und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es bei der Aktivrente ankommt und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.

Zu Anfang 2026 hat der Gesetzgeber die Aktivrente auf den Weg gebracht. An dem Modell dürften auch so manche Ärztinnen und Ärzte interessiert sein. Was bei der Inanspruchnahme der Aktivrente zu beachten ist, dazu hat das Bundesfinanzministerium jetzt eine Website mit Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht. Das wichtigste vorweg: In den Genuss der Aktivrente, sprich des Steuerfreibetrags von 2.000 Euro monatlich, kommen Praxismitarbeiter und -mitarbeiterinnen nur, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sprich angestellt sind.

Und: Sie müssen die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, dafür seien bei Ärztinnen und Ärzten nicht die Bestimmungen des Versorgungswerks maßgeblich, sondern die der Rentenversicherung. Das betonte Kathrin-C. Beyer von ETL Rechtsanwälte GmbH in einem Webinar. Der Beginn der Altersgrenze kann bei der Deutschen Rentenversicherung mithilfe eines Renteneintrittsrechners berechnet werden.

Rentenbezug ist keine Voraussetzung für Aktivrentner

Wer danach alt genug ist, muss freilich nicht erst offiziell in den Ruhestand gehen, um als Angestellter oder Angestellte die Vorteile der Aktivrente zu bekommen. „Man muss nicht tatsächlich eine Altersrente beziehen. Man kann weiterarbeiten und den Freibetrag nutzen“, so Beyer. Weiter wichtig: Die Steuerersparnis gilt nur für eine Beschäftigung. Ein Arbeitnehmer kann sie also nicht für mehrere Anstellungsverhältnisse in Anspruch nehmen. Und die Aktivrente kann natürlich auch genutzt werden, wenn die Beschäftigung schon vor 2026 bestand. Der Arbeitgeber muss den Freibetrag in die Lohnsteuerbescheinigung aufnehmen. Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs. Laut FAQ des Bundesfinanzministeriums können aber Arbeitnehmer mit Midijobs (monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 bis 2.000 Euro) den Steuerfreibetrag nutzen.

Freibetrag bezieht auch Sonderzahlungen mit ein

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Boni sind im Übrigen auch steuerfrei, wenn sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 Euro liegen. „Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig“, heißt es auf der FAQ-Seite des Finanzministeriums. Mit der Aktivrente, das weiß Anwältin Beyer, kommen „Gestaltungsideen“ auf. Einige Praxisinhaber werden sicher darüber nachdenken, ihren jeweiligen Partner anzustellen, um ihm die Nutzung des Steuerfreibetrags zu ermöglichen.

Finanzamt schaut genau hin

Beyer erinnerte daran, dass aber gerade die Ehegattenanstellung gewisse Voraussetzungen erfüllen muss, damit beim Fiskus die Gehaltszahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. „Der Ehepartner muss wirklich beschäftigt sein und es muss ein Fremdvergleich möglich sein.“ Das bedeutet: Der Inhalt des Arbeitsvertrags muss dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Geprüft wird also, ob der Vertrag mit einem fremden Dritten so überhaupt getroffen worden wäre. „Da wird das Finanzamt sehr genau hinschauen“, warnte Beyer. Im Übrigen hat auch die Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen inzwischen die Ehegattenanstellung genauer im Blick.

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