Die Praxis geht in Urlaub? Diese Spielregeln gelten für die Vertretung

Die Praxis macht Urlaub – doch wer übernimmt in dieser Zeit die Vertretung? Gerade bei der Urlaubsplanung gibt es für Arzt- und Zahnarztpraxen einige wichtige Vorgaben zu beachten. Von der richtigen Organisation der Vertretung bis zur Information der Patienten sollten alle notwendigen Schritte rechtzeitig geklärt sein. Auch bei längeren Abwesenheiten und bereits vereinbarten Terminen gibt es einiges zu berücksichtigen. Erfahren Sie, welche Spielregeln gelten und was Sie vor der wohlverdienten Auszeit unbedingt beachten sollten.

Auch für Praxisteams gilt der Sommer als Urlaubszeit. Vertragsärztinnen und -ärzte, die in Urlaub gehen, benötigen allerdings einen Fachkollegen, der sie vertritt. Darauf weist die KV Baden-Württemberg noch einmal ausdrücklich hin. „Das Verweisen auf Kliniken, ermächtigte Ärzte, Bereitschaftspraxen, aber auch auf die 116 117 als Vertretung ist definitiv nicht zulässig!“, mahnt die KV.

Wer in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeitet oder angestellte Ärzte beschäftigt und die Vertragspraxis nicht komplett für die Urlaubszeit schließt, kann die Vertretung innerhalb der eigenen Praxis regeln. Sofern die Kollegen die gleiche fachliche Qualifikation besitzen und dem gleichen hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, können sie sich gegenseitig vertreten, erläutert die KV.

Auch TSS-Termine im Blick behalten

Was sonst noch für die (Urlaubs-)Vertretung wichtig ist:

  • Die Vertretung muss mit dem vertretenden Fachkollegen vorab abgesprochen werden.
  • Die Patienten sind über die Vertretung während der Urlaubszeit zu informieren. Hierzu reichen ein Aushang an der Praxistür sowie eine Info auf dem Anrufbeantworter. Zusätzlich kann ein Hinweis auf der Praxis-Website hilfreich sein. Zur Info gehört bestenfalls auch, dass die Kontaktdaten der Vertretungspraxis angegeben werden.
  • Dauert die Abwesenheit maximal 7 Tage, muss die KV nicht informiert werden. Die Vertretung muss von der Praxis aber dennoch geregelt sein.
  • Bei Urlaubsabwesenheit von mehr als sieben Tagen muss die Abwesenheit zusätzlich der jeweiligen KV gemeldet werden.
  • Wer selbst keinen Vertreter findet, kann sich ebenfalls bei seiner KV melden, die dann in der Regel bei der Suche unterstützt.
  • Im Blick behalten sollten Praxen auch die Termine, die sie über die Terminservicestelle (TSS) anbieten. Insbesondere, wenn sie Serientermine angelegt haben, so die KV Baden-Württemberg. Diese Termine müssten vor der Urlaubszeit gelöscht oder für den Urlaubszeitraum geblockt werden, sonst liefen sie automatisch weiter.

Obacht geben müssen Vertreter bei genehmigungspflichtigen Leistungen: Prinzipiell darf der vertretende Arzt nur Leistungen abrechnen, für die auch der Arzt, den er vertritt, qualifiziert ist. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen müsste aber auch der Vertreter die entsprechende Qualifikation mitbringen.

Zwei Formen der Vertretung

Prinzipiell gibt es für Vertragsärztinnen und -ärzte zwei Formen der Vertretung:

  • Die kollegiale Vertretung: Hier erbringen die vertretende Ärztin oder der vertretende Arzt die Leistungen in ihrer eigenen Praxis. Damit rechnen sie Vertretungsleistungen auch mit ihrer jeweils eigenen lebenslangen Arztnummer ( LANR) / Betriebsstättennummer (BSNR) mittels Vertreterschein ab.
  • Die ärztliche Vertretung: Hier arbeiten die Vertreterin oder der Vertreter in der Praxis des Vertretenen. Für die Abrechnung wird dann die LANR und BSNR des Vertretenen genutzt.

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