Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Kleine Nachlässigkeiten können in Arztpraxen schnell große finanzielle Folgen haben: Formfehler wie fehlende Unterschriften oder unzureichende Dokumentation führen im schlimmsten Fall zu hohen Regressforderungen. Welche typischen Fehler besonders riskant sind und wie Sie sich davor schützen können, zeigt dieser Überblick.
Der Fall eines Internisten, der seine Rezepte mit einem Faksimile stempelte, anstatt sie eigenhändig zu unterschreiben, sorgte im Sommer für Aufsehen. Das Bundessozialgericht bestätigte aufgrund dieses Formfehlers einen Regress in Höhe von rund 500.000 Euro – und das, obwohl alle Verordnungen medizinisch korrekt waren.
Ein Einzelfall ist der Internist nicht. „Die Stempelfälle sind erschreckend häufig“, sagt Katharina Vogtmeier, Fachanwältin für Medizinrecht bei D+B Rechtsanwälte in Berlin. In den vergangenen zehn Jahren habe es eine Vielzahl derartiger Fälle gegeben. Und sie beobachtet, dass sich einige Ärzte und Ärztinnen nun mit der elektronischen qualifizierten Signatur auf ähnlich gefährliches Terrain begeben wie zuvor Kollegen und Kolleginnen mit den Faksimilestempeln auf dem Papierrezept.
„Was mir schon in diversen Arztpraxen aufgefallen ist, ist, dass MFA-Rezepte ausstellen, ohne dass ein Arzt seine PIN eingibt. Dabei ist die PIN-Weitergabe verboten“, so Vogtmeier. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich Ärztinnen und Ärzte bei einer solchen „Arbeitsaufteilung“ auch wegen Abrechnungsbetruges strafbar machen. Neben einem Regress droht dann zusätzlich ein Strafverfahren. „Da wird es also ganz übel.“
Zwar sei technisch nicht nachweisbar, wer die PIN für die Signatur eingebe. Doch zu sicher sein sollten sich Praxen nicht, dass diese Art der vermeintlichen Arbeitserleichterung nicht aufliegt. Da reiche es, wenn eine MFA oder ein Weiterbildungsassistent im Streit gehe, so Anwältin Vogtmeier. „Das größte Risiko ist sicherlich, dass jemand im Streit geht und ausplaudert: Wir haben das aber immer so gehandhabt.“
In Praxen gibt es einige Formfehler, die unter Umständen zu hohen Rückzahlungen führen können. Die relevantesten sind laut Katharina Vogtmeier:
„Konstruktionsfehler“ bei Berufsausübungsgemeinschaften kommen immer noch vor. Was Ärzten oft auf die Füße fällt: Einer der „Partner“ wird nicht an den Chancen und dem Risiko der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Oder er bekommt ein Festgehalt – „ein Riesenproblem“, so Vogtmeier. Die Folge solch falsch gestrickter Gesellschaftsverträge: Alle Leistungen, die durch die Person ohne richtigen Zulassungsstatus erbracht wurden, werden zurückgefordert. Bei Berufsausübungsgemeinschaften droht zudem die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. „Das kann richtig ins Geld gehen“, so Vogtmeier.
Wie hoch die möglichen Rückforderungen ausfallen, hängt davon ab, ob diese aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung erfolgen oder im Juristendeutsch auf einem „sonstigen Schaden“ beruhen. In der sachlich-rechnerischen Richtigstellung werden Honorarzahlungen rückgängig gemacht, weil Leistungen nicht so erbracht wurden, wie sie hätten erbracht werden müssen. Die für diese Leistungen ausgezahlte Vergütung wird zurückgefordert. Das kann im schlimmsten Fall die zurückliegenden zwei Jahre betreffen.
Etwas weiter greift dagegen der „sonstige Schaden“, der bei Verstößen gegen sonstiges Vertragsarztrecht einschlägig ist – wie etwa die fehlende Unterschrift unter dem Rezept. „Hier wird nicht nur das Honorar für die Leistungen zurückgefordert“, erklärt Anwältin Katharina Vogtmeier. „Es wird auch geschaut, welcher Schaden durch den Verstoß verursacht wurde.“ Das kann zu riesigen Summen führen. Unter anderem auch deswegen, weil die Verjährungsfrist hier nicht, wie bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, nur bei zwei, sondern bei vier Jahren liegt.
Allerdings: Nicht jeder einmalige Ausrutscher führt zu großen, existenzgefährdenden Regressen. Die entstehen bei Formfehlern nur, wenn diese systematisch missachtet wurden. Die aufsehenerregenden hohen Regresssummen kommen nur dann zustande, wenn über Jahre gegen vertragsärztliche Vorschriften verstoßen wird. „Wenn einem das einmal passiert, ist es kein Beinbruch“, sagt Vogtmeier.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln kann Ärztinnen und Ärzten niemand abnehmen. Aber zumindest im Fall eines Praxis-Gesellschaftsvertrags können sich die Partner absichern – indem sie den Gesellschaftsvertrag der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung vorlegen.
„Die Rentenversicherung kann dann anhand der Vereinbarung sagen, ob aus ihrer Sicht beim Partner nicht doch ein Anstellungsverhältnis vorliegt. Dann ist man sicher und im Nachhinein kann keiner kommen und sagen, dass sehen wir mit dem Partner jetzt aber anders“, so Vogtmeier. Und wichtig ist: Im Vertrag nur das vereinbaren, was auch wirklich gelebt werden soll.
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