PIN-Weitergabe, fehlende Dokumentation und Co.: Riskante Formfehler in Arztpraxen: Diese 5 Nachlässigkeiten können teuer werden

Kleine Nachlässigkeiten können in Arztpraxen schnell große finanzielle Folgen haben: Formfehler wie fehlende Unterschriften oder unzureichende Dokumentation führen im schlimmsten Fall zu hohen Regressforderungen. Welche typischen Fehler besonders riskant sind und wie Sie sich davor schützen können, zeigt dieser Überblick.

Der Fall eines Internisten, der seine Rezepte mit einem Faksimile stempelte, anstatt sie eigenhändig zu unterschreiben, sorgte im Sommer für Aufsehen. Das Bundessozialgericht bestätigte aufgrund dieses Formfehlers einen Regress in Höhe von rund 500.000 Euro – und das, obwohl alle Verordnungen medizinisch korrekt waren.

Ein Einzelfall ist der Internist nicht. „Die Stempelfälle sind erschreckend häufig“, sagt Katharina Vogtmeier, Fachanwältin für Medizinrecht bei D+B Rechtsanwälte in Berlin. In den vergangenen zehn Jahren habe es eine Vielzahl derartiger Fälle gegeben. Und sie beobachtet, dass sich einige Ärzte und Ärztinnen nun mit der elektronischen qualifizierten Signatur auf ähnlich gefährliches Terrain begeben wie zuvor Kollegen und Kolleginnen mit den Faksimilestempeln auf dem Papierrezept.

PIN-Weitergabe ist verboten

„Was mir schon in diversen Arztpraxen aufgefallen ist, ist, dass MFA-Rezepte ausstellen, ohne dass ein Arzt seine PIN eingibt. Dabei ist die PIN-Weitergabe verboten“, so Vogtmeier. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich Ärztinnen und Ärzte bei einer solchen „Arbeitsaufteilung“ auch wegen Abrechnungsbetruges strafbar machen. Neben einem Regress droht dann zusätzlich ein Strafverfahren. „Da wird es also ganz übel.“

Zwar sei technisch nicht nachweisbar, wer die PIN für die Signatur eingebe. Doch zu sicher sein sollten sich Praxen nicht, dass diese Art der vermeintlichen Arbeitserleichterung nicht aufliegt. Da reiche es, wenn eine MFA oder ein Weiterbildungsassistent im Streit gehe, so Anwältin Vogtmeier. „Das größte Risiko ist sicherlich, dass jemand im Streit geht und ausplaudert: Wir haben das aber immer so gehandhabt.“

Top 5 der Fehler

In Praxen gibt es einige Formfehler, die unter Umständen zu hohen Rückzahlungen führen können. Die relevantesten sind laut Katharina Vogtmeier:

  • Die fehlende eigenhändige Unterschrift auf Papier-Verordnungen oder die Weitergabe der PIN für die qualifizierte elektronische Signatur an andere, insbesondere MFA.
  • Fehlende Dokumentation: „Wenn ich eine Leistung erbringe und sie nicht dokumentiere, gilt sie als nicht erbracht und das Honorar dafür kann komplett zurückgefordert werden“, so Vogtmeier.
  • Fehlende Genehmigung für bestimmte Leistungen wie Sonografie, Strahlendiagnostik oder Psychotherapie. Wird sie zu spät beantragt, kann sie nicht rückwirkend erteilt werden. „Wenn ein Arzt oder eine Ärztin zu schnell loslegt, werden alle Leistungen regressiert, die ohne entsprechende Genehmigung vorgenommen wurden.“
  • Räumliche Überschreitung: Eine Genehmigung für bestimmte Leistungen gilt beispielsweise nur für die Zweigpraxis oder für die Hauptpraxis.
  • Abrechnung durch Nichtberechtigte. Das kann laut Katharina Vogtmeier der nicht genehmigte Assistent sein. Oder der vermeintliche Partner der Gemeinschaftspraxis, der entgegen den offiziellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag de facto doch nur die Rolle eines angestellten Arztes ausfüllt. Solche

„Konstruktionsfehler“ bei Berufsausübungsgemeinschaften kommen immer noch vor. Was Ärzten oft auf die Füße fällt: Einer der „Partner“ wird nicht an den Chancen und dem Risiko der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Oder er bekommt ein Festgehalt – „ein Riesenproblem“, so Vogtmeier. Die Folge solch falsch gestrickter Gesellschaftsverträge: Alle Leistungen, die durch die Person ohne richtigen Zulassungsstatus erbracht wurden, werden zurückgefordert. Bei Berufsausübungsgemeinschaften droht zudem die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. „Das kann richtig ins Geld gehen“, so Vogtmeier.

Beim sonstigen Schaden kann es teuer werden

Wie hoch die möglichen Rückforderungen ausfallen, hängt davon ab, ob diese aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung erfolgen oder im Juristendeutsch auf einem „sonstigen Schaden“ beruhen. In der sachlich-rechnerischen Richtigstellung werden Honorarzahlungen rückgängig gemacht, weil Leistungen nicht so erbracht wurden, wie sie hätten erbracht werden müssen. Die für diese Leistungen ausgezahlte Vergütung wird zurückgefordert. Das kann im schlimmsten Fall die zurückliegenden zwei Jahre betreffen.

Etwas weiter greift dagegen der „sonstige Schaden“, der bei Verstößen gegen sonstiges Vertragsarztrecht einschlägig ist – wie etwa die fehlende Unterschrift unter dem Rezept. „Hier wird nicht nur das Honorar für die Leistungen zurückgefordert“, erklärt Anwältin Katharina Vogtmeier. „Es wird auch geschaut, welcher Schaden durch den Verstoß verursacht wurde.“ Das kann zu riesigen Summen führen. Unter anderem auch deswegen, weil die Verjährungsfrist hier nicht, wie bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, nur bei zwei, sondern bei vier Jahren liegt.

Gesellschaftsvertrag prüfen lassen

Allerdings: Nicht jeder einmalige Ausrutscher führt zu großen, existenzgefährdenden Regressen. Die entstehen bei Formfehlern nur, wenn diese systematisch missachtet wurden. Die aufsehenerregenden hohen Regresssummen kommen nur dann zustande, wenn über Jahre gegen vertragsärztliche Vorschriften verstoßen wird. „Wenn einem das einmal passiert, ist es kein Beinbruch“, sagt Vogtmeier.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln kann Ärztinnen und Ärzten niemand abnehmen. Aber zumindest im Fall eines Praxis-Gesellschaftsvertrags können sich die Partner absichern – indem sie den Gesellschaftsvertrag der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung vorlegen.

„Die Rentenversicherung kann dann anhand der Vereinbarung sagen, ob aus ihrer Sicht beim Partner nicht doch ein Anstellungsverhältnis vorliegt. Dann ist man sicher und im Nachhinein kann keiner kommen und sagen, dass sehen wir mit dem Partner jetzt aber anders“, so Vogtmeier. Und wichtig ist: Im Vertrag nur das vereinbaren, was auch wirklich gelebt werden soll.

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