Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Ärzte-GmbH, Holding-Struktur, steueroptimierter Vermögensaufbau – derzeit kursieren zahlreiche Modelle, die erhebliche Steuerersparnisse versprechen. Doch lohnt sich der Aufwand tatsächlich für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte? Experten zeigen, warum komplexe Gesellschaftsstrukturen häufig nicht die erhofften Vorteile bringen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich solche Konzepte überhaupt rechnen. Die wichtigsten Erkenntnisse haben wir für Sie zusammengefasst.
Wenn es um Steuern geht, sorgt derzeit kaum ein Thema für so viel Gesprächsstoff unter Ärztinnen und Ärzten wie angebliche Steuersparmodelle rund um die eigene Ärzte-GmbH oder gar Holding. Die Rede ist dann häufig von einem „ultimativen Steuerturbo“, und der Ansatz klingt zunächst tatsächlich verlockend. Die Gewinne bleiben in der Gesellschaft, werden dort günstig besteuert und können, so wird versprochen, zu deutlich besseren Konditionen für den Vermögensaufbau genutzt werden.
Doch der scheinbar minimale Weg zur maximalen Steuerersparnis führt in der Realität häufig an den Bedürfnissen des ärztlichen Alltags vorbei. Und er endet oftmals in Enttäuschung, weil entscheidende Faktoren übersehen wurden.
Die Umwandlung einer Einzelpraxis in eine GmbH – nur als MVZ möglich – ist in der Regel zivil- und zulassungsrechtlich möglich und kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerneutral erfolgen. In der Konsequenz unterliegt die Praxis dann der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Der Arzt oder die Ärztin erhält ein Geschäftsführergehalt und kann sich zusätzlich noch Gewinne ausschütten lassen. Auf den ersten Blick erscheint diese Belastung niedriger als der persönliche Einkommensteuersatz eines niedergelassenen Arztes auf seinen insgesamt erwirtschafteten Praxisgewinn.
Doch dieser Eindruck trügt: Denn nicht nur das Gehalt unterliegt voll der Einkommensteuer. Auch die Ausschüttungen werden besteuert, sei es über die Abgeltungsteuer oder über das Teileinkünfteverfahren. Sobald der Gewinn im Privatvermögen landen soll, steigt die Gesamtbelastung häufig über das Niveau einer Einzelpraxis. Wer jährlich einen großen Teil seiner Einkünfte privat benötigt, profitiert daher selten von der vermeintlich steuerlich günstigeren (MVZ) GmbH. In vielen Fällen führt sie sogar zu Mehrkosten und mehr Bürokratie.
Auch die Holding-Struktur genießt aktuell große Aufmerksamkeit. Das Modell sieht vor, dass die operative Praxis- oder MVZ-GmbH ihre Gewinne weitgehend steuerbegünstigt an die Holding-GmbH ausschüttet. Dort können sie für Investitionen genutzt werden, wie beispielsweise für Beteiligungen oder Immobilien. Fachlich ist das ein überzeugender Ansatz, der jedoch eine entscheidende Voraussetzung hat: Die Gewinne müssen in der Struktur verbleiben.
Und genau hier liegt auch bei der Holding der Knackpunkt. Viele Ärztinnen und Ärzte verwenden ihre Einkünfte vollständig für Lebenshaltung, Familie, Immobilie oder private Vorsorge. Wird das Geld aus der Holding doch wieder in die Privatsphäre überführt, fällt erneut Einkommensteuer an. Der steuerliche Vorteil schrumpft dann auf einen marginalen Effekt zusammen, während Aufwand und Komplexität dauerhaft hoch bleiben.
Auch Mehrbelastungen sind dabei nicht ausgeschlossen. Nach unseren bundesweiten Erfahrungen wird die Holding-GmbH zudem im Ärztekontext von den Zulassungsausschüssen durchgehend abgelehnt. In Einzelfällen kann es sich ggf. anbieten, im Rahmen einer verbindlichen Anfrage ein Abstimmungsergebnis herbeizuführen.
Noch komplexer sind Modelle, bei denen Genossenschafts- oder Stiftungsstrukturen als übergeordnete Holding dienen. Für große Verbünde, ärztliche Netze oder Familien mit erheblichem Vermögen können sie wertvolle Funktionen übernehmen, zum Beispiel in der Leitung oder in der Nachfolgeplanung.
Für niedergelassene Einzelärzte oder ein kleineres MVZ sind solche Konstrukte jedoch meist deutlich überdimensioniert und schwer wieder aufzulösen. Die rechtliche und emotionale Bindung an diese Strukturen sollte daher nicht unterschätzt werden. Zulassungsrechtlich ist mit großer Skepsis der Zulassungsgremien zu rechnen, speziell bei Stiftungsmodellen.
Der Kern des Problems liegt darin, dass alle beschriebenen Modelle nur dann funktionieren, wenn ein wesentlicher Teil der Gewinne im Unternehmen verbleibt. Erst die Thesaurierung (Nicht- Ausschüttung) ermöglicht langfristigen Vermögensaufbau zu niedrigeren Steuersätzen. Wird hingegen nahezu der gesamte Überschuss privat verbraucht, verpufft der Effekt vollständig.
Dazu kommt ein weiterer Aspekt. Je komplexer die Struktur, desto genauer schaut auch die Finanzverwaltung hin. Werden Gesellschaften also als „private Spardose“ für Autos, Reisen oder Vermögensverschiebungen genutzt, können schnell verdeckte Gewinnausschüttungen drohen.
Das typische Modell sähe steuerlich so aus: Ganz oben die Holding-GmbH, darunter eine Praxis-GmbH und zusätzlich eine Immobilien-GmbH. Die Praxis (also die Praxis-GmbH) erzielt Gewinne, zahlt darauf rund 30 Prozent Steuern (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer) und führt den Rest an die Holding ab. Dabei ist nur ein kleiner Teil steuerpflichtig (fünf Prozent der Ausschüttung gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).
Das nach Steuern verfügbare Kapital kann dann an die Immobilien-GmbH weitergereicht werden, die die Praxisimmobilie hält und an die Praxis-GmbH vermietet. Ist die Immobilien-GmbH als reine Grundstücksgesellschaft organisiert, fällt auf die Vermietungsüberschüsse meist nur Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag, jedoch in der Regel keine Gewerbesteuer an. Aufgrund der Absenkung der Körperschaftsteuer auf zehn Prozent in den kommenden Jahren wird dies in Zukunft noch attraktiver.
Dieses ineinandergreifende System funktioniert dann hervorragend, wenn dauerhaft hohe Gewinne erzielt werden und im Verbund bleiben. Es verliert aber seine Wirkung, sobald der wirtschaftliche Alltag private Liquidität verlangt.
Manchmal wird auch vorgeschlagen, auf die Immobilien-GmbH zu verzichten und die Immobilie direkt in der Holding zu halten. Dadurch wird die Struktur zwar formell einfacher, steuerlich ist dies jedoch meist nachteilig.
Der Grund: Die Holding gilt dann nicht mehr als reine Grundstücksgesellschaft, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz entfällt und die Vermietungserträge werden gewerbesteuerpflichtig. Im Ergebnis nähert sich die Gesamtsteuerbelastung dann wieder den 30 Prozent im Vergleich zur reinen Immobiliengesellschaft mit erweiterter Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz.
Zu Beginn jeder Planung sollten zwei Fragen ehrlich beantwortet werden, nämlich: Wie viel Gewinn kann langfristig im Unternehmen Arztpraxis verbleiben? Und gibt es eine klare Strategie für dieses „weitergereichte Kapital“, wie zum Beispiel, das MVZ weiter auszubauen oder auch weitere Immobilien oder Beteiligungen zu erwerben?
Wer realistisch einschätzt, dass er einen Großteil der Einkünfte privat benötigt, wird mit einer schlanken Struktur oft besser fahren. Wer hingegen planbar Gewinne thesaurieren, also einbehalten, und strategisch investieren kann, profitiert möglicherweise von einer Kombination aus Praxis-(MVZ)GmbH, Immobilien-GmbH und Holding.
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