Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
5 Minuten Lesezeit
Ein Umzug bringt viele organisatorische Aufgaben mit sich – doch auch das Versorgungswerk sollte dabei nicht vergessen werden. Ein aktuelles Gerichtsurteil macht deutlich, dass eine private Postnachsendung allein nicht ausreicht und Versäumnisse finanzielle Folgen haben können. Wer seine neue Anschrift nicht rechtzeitig mitteilt, trägt das Risiko, wichtige Bescheide zu verpassen. Welche Lehren sich daraus für Ärztinnen und Ärzte ergeben, erfahren Sie im Artikel.
Mannheim. Bei einem privaten Umzug müssen Ärzte auch ihr Versorgungswerk informieren. Wer dies versäumt, kann sich später nicht darauf berufen, wichtige Post nicht bekommen zu haben, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 9 S 669/25). Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt sein Versorgungswerk nicht über seine neue Anschrift informiert. Mehrere Jahre lang leiteten am alten Wohnsitz lebende Verwandte ihm die Post des Versorgungswerks weiter. Erst Jahre später stellte er fest, dass er 2018 offenbar zu hohe Beiträge bezahlt hatte.
Der Grund: Weil der Anwalt keine aktuellen Einkommensnachweise vorgelegt hatte, hatte das Versorgungswerk das Einkommen für 2018 auf der Grundlage früherer Daten geschätzt. Den im Dezember 2017 verschickten Beitragsbescheid hat der Anwalt nach eigenen Angaben aber nie
erhalten. Daher habe er auch keinen Widerspruch einlegen können.
Unter Vorlage des Steuerbescheids verlangte der Anwalt erst 2021 die Rückerstattung der aus seiner Sicht überzahlten Beiträge in Höhe von 3.264 Euro für 2018. Das Versorgungswerk lehnte dies ab. Zu Recht, wie nun der VGH entschied. Mitglieder eines Versorgungswerks müssten sicherstellen, dass sie für dieses auch erreichbar sind. Auf die Pflicht, eine Änderung der Anschrift umgehend mitzuteilen, sei der Kläger jährlich in den Beitragsbescheiden hingewiesen worden.
Wer dem nicht nachkomme und lieber auf eine Weiterleitung vertraue, könne den Zugang eines bestimmten Schreibens nicht erfolgreich bestreiten. Vielmehr müsse er sich so behandeln lassen, als habe er die Post erhalten. Mittlerweile sei der Beitragsbescheid für 2018 bestandskräftig, und das Versorgungswerk müsse daher nichts erstatten. (mwo)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Az.: 9 S 669/25.
Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie exklusiven Zugang zu: