Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Wann haben Zahnärztinnen und Zahnärzte Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ihres Versorgungswerks? Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zeigt: Die Voraussetzungen dafür sind hoch. Dabei reicht es nicht zwangsläufig aus, die bisherige Tätigkeit in der eigenen Praxis nicht mehr ausüben zu können. Entscheidend sind unter anderem die dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen und die Möglichkeiten einer anderen zahnärztlichen Tätigkeit. Welche Kriterien im konkreten Fall eine Rolle spielen und warum die eigene Satzung des Versorgungswerks wichtig ist, erfahren Sie im Artikel.
Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerks sind hoch. Das zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg zum Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen. Eine Berufsunfähigkeitsrente gibt es danach nur, wenn bestehende Einschränkungen dauerhaft sind und eine existenzsichernde zahnärztliche Tätigkeit ausschließen. Die Regelungen der Versorgungswerke sind zwar in der Grundlinie ähnlich, ein Blick in die Satzung des eigenen Versorgungswerks aber immer ratsam.
Die Klägerin hatte 24 Jahre lang als selbständige Zahnärztin in eigener Praxis gearbeitet. 2016 gab sie ihre Praxis, 2018 ihre Arbeit als Zahnärztin endgültig auf. Mit 60 Jahren beantragte sie 2019 bei ihrem Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente. Sie sei dauerhaft nicht mehr in der Lage, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie fügte mehrere Atteste bei, zudem ein Sachverständigengutachten, das ihr unter anderem schwerwiegende degenerative Erkrankungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, beider Schultergelenke und der Hände bescheinigte.
Dem Versorgungswerk gab ein weiteres Gutachten in Auftrag und befand, eine Halbtagsarbeit sei noch möglich. Dem war das Sozialgericht Hannover noch gefolgt. Auf die Beschwerde der Zahnärztin ließ das OVG zunächst die Berufung zu und gab danach ein umfassendes drittes Gutachten in Auftrag. Der Gutachter schloss nun auch die zuletzt noch diskutierte Möglichkeit einer Tätigkeit als Schulzahnärztin aus. Gestützt darauf gab das OVG der Klage statt.
Nach dem Lüneburger Urteil kommt es nicht darauf an, ob Ärzte oder Zahnärzte noch über ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügen. Jedenfalls nach der hier maßgeblichen Satzung müssten auch nicht-kurative Tätigkeiten ausgeschlossen sein. Dabei kämen allerdings nur solche Ausweichtätigkeiten in Betracht, für die die im hier zahnärztlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Weiter urteilte das OVG, dass es hier den Zahnärzten möglich sein muss, ihr Existenzminimum zu sichern; auf eine Sicherung des Lebensstandards ziele die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab. Vielmehr sei auch die Frage der Zumutbarkeit vorrangig medizinisch zu klären. Je nach Tätigkeit umfasse dies auch die Fähigkeit, „sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und damit in berechenbarer Weise tätig zu werden“. Und schließlich müssten die Einschränkungen „dauerhafter Natur sein“, urteilte das OVG Lüneburg. Chancen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit müssten daher weitgehend ausgeschlossen sein. Nach dem vom OVG eingeholten Gutachten seien im Streitfall diese Anforderungen sämtlich erfüllt.
Weil es für die Versorgungswerke an einer einheitlichen Definition der „Berufsunfähigkeit“ fehlt, sind Streitigkeiten hierüber immer nach der jeweiligen Satzung zu entscheiden. Anders als bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen geht es hierbei nicht um einen bestimmten Prozentsatz der Berufsunfähigkeit. Auch sonst sind die Anforderungen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgungswerke in ihrer Grundlinie ähnlich. Voraussetzung sind danach oft eine Aufgabe der (zahn)ärztlichen Tätigkeit und eine vollständige oder zumindest weitgehende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs. Die Unfähigkeit zur Weiterarbeit in freier Praxis oder der aktuellen Stelle reicht üblich nicht aus.
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