Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Cyberkriminalität – private wie staatlich forcierte – wird nicht nur für den deutschen Staat zu einer immer größeren und sehr ernst zu nehmenden Bedrohung. Auch private Wirtschaftsunternehmen sind schon längst zur Zielscheibe von Hackern geworden. Bei Letzteren geht es meist um Erpressungsversuche und um Datendiebstahl. Die Bundesregierung will als Antwort auf die neue Bedrohungslage die Nachrichtendienste reformieren und mit umfangreichen Befugnissen ausstatten. Die ärztliche Selbstverwaltung sieht hier das vertrauensvolle Verhältnis der Praxen zu ihren Patienten in Gefahr. Denn der Kabinettsbeschluss sieht nur einen abgespeckten Schutz von Ärzten und Zahnärzten in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger vor. Die Schweigepflicht könnte so – auch unbemerkt – ausgehöhlt werden, lautet nur eine Befürchtung.
Mitte August hat das Bundeskabinett nicht zuletzt als Antwort auf zunehmende Drohnenangriffe auch auf Kritische Infrastrukturen einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen. Dieser stellt die umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der bundesdeutschen Geschichte dar. Im Klartext heißt dies, dass jetzt nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft zum Beispiel in Praxen ermitteln dürfen, sondern auch die Geheimdienste Bundesverfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst.
Anlässlich des Kabinettsbeschlusses verpackte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) das Gesetzespaket in markige Worte: „Sabotage, Spionage, Cyberangriffe und verdeckte Aktionen fremder Mächte erfordern neue Antworten. Mit der Reform der Nachrichtendienste hin zu echten Geheimdiensten stärken wir tragende Säulen unserer Sicherheitsarchitektur. Wir ermöglichen für die Dienste operative Fähigkeiten und aktive Befugnisse, um effektiv gegen den modernen Staatsterrorismus und extremistische Gewalt vorzugehen.“
Nina Warken (CDU), inzwischen von der Bundesgesundheitsministerin zur im Kanzleramt angedockten Bundesministerin für besondere Aufgaben und Beauftragte für die Nachrichtendienste avanciert, ergänzt: „Deutschland ist ständiges Ziel von hybriden Angriffen auf unsere freie Gesellschaft, unser Werteverständnis und unsere Sicherheit. Um dem Schutzauftrag des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern gerecht werden zu können, brauchen unsere Nachrichtendienste mehr Befugnisse und Fähigkeiten. In Zukunft sollen unsere Nachrichtendienste auf Höhe der Zeit und auf Augenhöhe mit unseren europäischen Partnern agieren können. Der Gesetzentwurf schafft genau hierfür die Grundlage, stärkt zudem die Kontrolle und damit das Vertrauen in den staatlichen Schutz unseres Gemeinwesens.“
Aber ist dieser wohlgemeinte Schutz auch im Sinne der niedergelassenen Vertrags(zahn-)ärzteschaft? Bis Anfang des Monats haben sich weder die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) noch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) öffentlich in Form einer Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss geäußert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesärztekammer (BÄK) hingegen schon – wohlgemerkt in getrennten Stellungnahmen. Da die KBV-Stellungnahme umfassender ist, soll der Fokus hier zunächst auf dieser liegen.
Knackpunkt dieser Reform ist, dass künftig nicht mehr, wie bisher gewohnt, nur Polizei und Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen zum Beispiel auch in Zahnarztpraxen befugt sein sollen, sondern auch der Inlandsgeheimdiénst in Form des Bundesverfassungsschutzes und – bei transnationalen Datenströmen – der Auslandsgeheimdienst in Form des Bundesnachrichtendienstes (BND).
Die KBV begrüße, schreibt sie, die Intention des Gesetzgebers, den Schutz vor Bedrohungen zu erhöhen. Das gelte insbesondere, wenn auch der Schutz ambulanter Arzt- und Psychotherapiepraxen erhöht werde. Gerade die im Gesetzesvorhaben hervorgehobenen, erhöhten Bedrohungslagen im digitalen Bereich, beträfen auch ärztliche und psychotherapeutische Praxen.
Sie macht aber auch einen schwerwiegenden Webfehler im vorliegenden Kabinettsentwurf aus. Beim Bemühen, die Sicherheit zu erhöhen, dürfe jedoch nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gefährdet werden. Der Entwurf aber sieht weitgehende Befugnisse für die Nachrichtendienste vor, wie das Abhören oder Aufzeichnen privater Gespräche oder das Betreten von Geschäftsräumen. Dafür sind Ausnahmen für ausgewählte Berufsgruppen vorgesehen. Ärzte und Psychotherapeuten werden dabei jedoch nicht aufgeführt.
In der Stellungnahme heißt es dazu seitens der KBV: „Die geplante Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG-E) greift in unzulässiger Weise in das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein. Durch die Relativierung des Schutzes von ärztlichen Berufsgeheimnisträgern wird das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten systematisch geschwächt. Die KBV lehnt die im Entwurf vorgesehene Differenzierung von Schutzklassen bei Zeugnisverweigerungsberechtigten entschieden ab.
Die Differenzierung der Berufsgeheimnisträger ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Geheimnisträgerstellung von Geistlichen und Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Psychotherapeuten andererseits beruht auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rechtsgedanken – dem Schutz der Intimsphäre – als klassisches Abwehrgrundrecht gegenüber dem Staat. Die hier verarbeiteten Daten sind auch von gleicher Sensibilität. Daher ist eine Unterscheidung nicht zu begründen. Im Übrigen bestehen dort, wo es erforderlich ist, bereits heute aus dem Patientengeheimnis heraus, zum Beispiel bei der unmittelbaren Androhung von erheblichen Straftaten, Offenbarungspflichten, die Ärzte und Psychotherapeuten betreffen.“
Doch der Reihe nach: Zwar umfasst der Kabinettsbeschluss beide zu ändernde Gesetze, die KBV seziert jedoch zunächst die geplante Novellierung des BVerfSchG. Demnach teile die beabsichtigte Neuregelung die Berufsgeheimnisträger in zwei Schutzklassen auf, wonach für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten anders als für Geistliche oder Rechtsanwälte kein absoluter Schutz vor Überwachung mehr gewährleistet werde.
Hier solle künftig eine Abwägungslösung greifen. Laut KBV wären Überwachungsmaßnahmen gegen Heilberufler im Falle einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“ zulässig, sofern das öffentliche Aufklärungsinteresse überwiege. Diese niedrigere Schutzklasse für Heilberufler lehnt die KBV strikt ab. Sie gefährde das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis. „Patienten benötigen einen geschützten Raum für intime Daten. Bei einer Aufweichung droht ein Vertrauensverlust. Patienten könnten aus Angst vor staatlicher Überwachung die Mitteilung behandlungsrelevanter Informationen oder die Behandlung an sich meiden“, heißt es zur Begründung. Konsequent ist auch der Änderunsvorschlag, in dem sie vom Gesetzgeber fordert, die Abwägungslösung für Heilberufe ersatzlos zu streichen und die Vertreter der Heilberufe vollumfänglich in den Kreis der absolut geschützten Berufsgruppen aufzunehmen.
Weit über das Ziel hinaus schießt die geplante Änderung des Verfassungsschutzgesetzes aus Sicht der KBV in puncto Online-Durchsuchung. Denn die Nachrichtendienste erhielten erweiterte Befugnisse zum Auslesen von Endgeräten und zum Eindringen in IT-Systeme. Dies erfolge mittels staatlicher Cyber-Werkzeuge bei drohenden Gefahren für herausragende Rechtsgüter.
Für den Praxisalltag hätte das weitreichende Konsequenzen: „Die Praxis-IT bildet den digitalen Kernbereich des Berufsgeheimnisses. Durch die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) konzentrieren sich darin hochsensible Patientendaten. Staatliche Zugriffe über IT-Sicherheitslücken bedrohen die Integrität ärztlicher Systeme wie der Praxis-IT und der ePA, direkt. Das bewusste Offenhalten von Sicherheitslücken (§ 10 BNDG-E) schädigt das digitale Vertrauen der Versicherten in die gesamte Telematikinfrastruktur nachhaltig“, moniert die KBV in ihrer Stellungnahme und fordert vom Gesetzgeber ein „absolutes Zugriffsentzugsprivileg für die informationstechnischen Systeme und Endgeräte von ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringern. Ein Einsatz von Cyber-Werkzeugen gegen die Praxis-IT ist gesetzlich explizit auszuschließen.“
Eine weitere Änderung im Verfassungsschutzgesetz betrifft geschäftsmäßige Anbieter digitaler Dienste. Diese sollen dazu verpflichtet werden, Kooperationspflichten und Auskunftsersuchen der Nachrichtendienste zu bedienen. Spezifische Hürden für medizinische Datenströme sieht der Entwurf nicht vor, bemängelt die KBV. Für den Versorgungsalltag merkt sie dazu an: „Diese Pflicht betrifft unmittelbar die Infrastruktur moderner Versorgungsformen. Betroffen sind Telemedizinplattformen, Cloud-Anbieter von Praxissoftware und Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA). Ohne spezifische Schutzmechanismen wird der Patientenschutz im digitalen Raum systematisch ausgehöhlt. Private Gesundheitsdaten fließen so unkontrolliert an Sicherheitsbehörden ab.“
Entsprechend fordert sie vom Gesetzgeber, eine strikte Bereichsausnahme für alle Dienstleister einzufügen, die im Auftrag von Leistungserbringern des Gesundheitswesens Sozial- und Patientendaten verarbeiten.
Mit Blick auf auslandsgeheimdienstliche Aktivitäten bemängelt die KBV in ihrer Stellungnahme nur einen einzigen Punkt bei der geplanten Novellierung des BND-Gesetzes – den Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen. Die Vorschrift in § 22 BNDG-E regle den Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei der Datenerhebung und -auswertung durch den BND. Analog zu den Inlandsschranken werde auch hier eine Differenzierung vorgenommen: Während der Kernbereich von Rechtsanwälten und Geistlichen absolut vor nachrichtendienstlicher Abschöpfung geschützt sei, gelte für medizinische und therapeutische Berufsgeheimnisträger lediglich eine relative Schutzregelung auf Basis einer behördlichen Güterabwägung.
Konsequenz: „Die KBV sieht in dieser Regelung eine gravierende Gefahr für das Patientengeheimnis in einer globalisierten und digitalisierten Welt. Medizinische Kommunikation macht nicht an nationalen Grenzen halt. Grenzüberschreitende Telemedizin, internationale Zweitmeinungen, europäische Forschungsnetzwerke sowie die Kommunikation mit im Ausland befindlichen Patienten oder Cloud-Dienstleistern fallen direkt in das Aufklärungsspektrum des BND. Wenn der BND diese transnationalen Datenströme unter Verweis auf eine bloße Abwägungslösung mitschreiben darf, wird die ärztliche Schweigepflicht faktisch völkerrechtlich und technisch ausgehöhlt. Der Schutz des Patientengeheimnisses darf nicht davon abhängen, ob Datenpakete im Inland verbleiben oder über ausländische Serverknotenpunkte geroutet werden.“
Ergo müsse der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass eine lückenlose Gleichstellung der Heilberufe mit den absolut geschützten Berufsgruppen verankert wird. Zudem müssten, so die KBV, automatische Filter- und Löschsysteme des BND bei der strategischen und gezielten Überwachung derart kalibriert werden, dass medizinische Daten und Kommunikationsinhalte von Heilberuflern bereits auf der Erfassungsebene zwingend und unwiderruflich aussortiert würden – also ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot garantiert sei.
Die Bundesärztekammer hebt in ihrer Stellungnahme vor allem auf den Status der Heilberufler als Berufsgeheimnisträger ab: „Verschwiegenheitsrechte und -pflichten sind im Arzt-Patienten-Verhältnis unabdingbar, denn Patientinnen und Patienten müssen sich Ärztinnen und Ärzten gegenüber offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass die sensiblen Informationen, die sie preisgeben, an Dritte gelangen. Umgekehrt ist für Ärztinnen und Ärzte die Kenntnis dieser Informationen die essenzielle Grundvoraussetzung dafür, dass eine qualifizierte medizinische Behandlung durchgeführt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 20.04.2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten bereits ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt. Berufsspezifische Differenzierungen sind vor diesem Hintergrund abzulehnen.“
Unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen besonders geschützten Vertraulichkeit im Arzt-Patienten-Verhältnis bestehe somit laut BÄK bei Maßnahmen der Nachrichtendienste ein gesteigerter Schutzbedarf auch für die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte. Die Arzt Patienten-Beziehung müsse, so die Forderung, absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden. Demensprechend müsse sich auch der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen nach dem BND-Gesetz auf Vertraulichkeitsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten erstrecken.
Die BÄK legt in puncto Berufsgeheimnisträger den Finger außerdem noch in die offenen Wunden des Gesetzgebers und verweist auf weitere, aus ihrer Sicht offene Baustellen: Sie „fordert den Gesetzgeber darüber hinaus erneut auf, die entsprechenden Regelungen im Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 62, 41 BKAG), im Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 82, 9 ZFdG) und im MAD-Gesetz (§ 29 MADG) ebenfalls im Sinne dieser Stellungnahme zu ändern.“
Nach dem Ende der Sommerpause des Bundestages ist nun damit zu rechnen, dass das parlamentarische Verfahren für die umfassende Reform der Nachrichtendienste beginnt. Trotz eindeutiger Bedrohungslage dürfte auch dieses Gesetz noch wesentliche Änderungen erfahren, wie die Erfahrung zeigt. Für die niedergelassenen Zahnärzte besteht also noch Hoffnung, ist noch nichts in Stein gemeißelt.
Sei es die ePA und eine Lücke im Beschlagnahmeschutz – auf nationaler wie auch europäischer Ebene – oder andere datenschutzbezogene Bedenken, immer wieder sieht die (zahn-)ärztliche Selbstverwaltung vor allem die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt. Meist geht es darum, dass neue Gesetzesvorhaben am Anfang drohten, den Status der Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten als Berufsgeheimnisträger zu unterminieren, oder dass Patientendaten nicht sicher wären vor dem Zugriff staatlicher Behörden. Bisher gelang es den gesundheitspolitischen Akteuren der Selbstverwaltung meistens immer wieder, das Primat der Schweigepflicht zu verteidigen, die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren im Sinne eines intakten und vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses positiv zu beeinflussen. Das sollte auch dieses Mal ein gutes Omen sein.
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