Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Der Arbeitsvertrag entscheidet für angestellte Ärztinnen und Ärzte oft über weit mehr als nur das Gehalt: Fortbildungen, Überstundenregelungen, Boni oder Urlaubsansprüche haben großen Einfluss auf den beruflichen Alltag und die persönliche Zufriedenheit. Doch viele Vertragsklauseln bewegen sich in rechtlichen Grauzonen oder sind längst überholt. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Medizinerinnen und Mediziner bei Vertragsverhandlungen achten sollten – und welche Regelungen rechtlich zulässig, sinnvoll oder sogar riskant sind.
Mehr als ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung arbeiten angestellt. Da es im Gegensatz zum stationären Sektor in Praxen und MVZ keine potenzielle Tarifbindung gibt, müssen hier die Arbeitsbedingungen auf jeden Fall individuell ausgehandelt werden. Musterverträge können helfen. Doch bei ihnen gilt es auch aufzupassen, sagt Gabriele Leucht, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht in München. Denn bisweilen sind Musterverträge von der Rechtsprechung schon überholt und verwendete Klauseln gar nicht mehr gültig.
Eine Umfrage der KV Berlin unter angestellten Ärztinnen und Ärzten (siehe Kasten) gibt Hinweise darauf, wo Unklarheiten bestehen. Und dass sich Vorgaben von Arbeitgebern offenbar manchmal in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Das betrifft etwa Regelungen zu Fortbildungen, Boni oder Leistungszielen. Gabriele Leucht erzählt der Ärzte Zeitung, was rechtlich Sache ist und wozu sie Mandanten rät
Für Leucht fällt die Antwort eindeutig aus: Ja. „Es geht ja doch ums Geld“, sagt sie. Zudem würden die Verträge immer länger. Teilweise hätten angestellte Ärztinnen und Ärzte 15 bis 20 Seiten „Pamphletenwust“ in der Hand mit Verschwiegenheitszusatz- und Datenschutzerklärungen – manchmal nicht klar gestaltet, manchmal auch mit veralteten Klauseln, die von der Rechtsprechung längst einkassiert wurden. „Da sagen viele: Das lasse ich lieber einmal von einer fachlichen Stelle lesen und mir erklären“, so Leucht.
Das kommt darauf an, ob sich der Vertrag auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch bezieht oder eigene Regeln dazu enthält. Der gesetzliche Urlaubsanspruch sieht 20 Tage im Jahr vor bei einer Fünf-Tage-Woche. Ist im Vertrag anderes geregelt, kommen laut Gabriele Leucht meistens noch acht bis zwölf Tage hinzu. Zudem haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim vertraglichen Urlaub einen „riesigen Spielraum“, der für individuelle Bedürfnisse genutzt werden kann.
„Ich rate dazu, drei bis fünf Tage für Fortbildungen im Vertrag festzuhalten, die der Arbeitgeber genehmigt und dann auch bezahlt. Aber die Kosten müssen mit ihm abgestimmt werden“, sagt Anwältin Leucht. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Arbeitgeber die (unter anderem nach Paragraf 95d SGB V) notwendigen Pflichtfortbildungen bezahlen müssen. Allerdings hat die Praxis oder das MVZ hier die Möglichkeit zu bestimmen, welche Fortbildungen besucht werden. „Wichtig ist, dass es sich dabei zusätzlich um Arbeitszeit handelt, also nicht um Freizeit“, so Leucht.
Alle anderen Fortbildungen, mit denen weitere Qualifikationen erworben werden, sind freiwillige Leistungen. Ob auch sie vom Arbeitgeber bezahlt werden, ist Verhandlungssache. Ferner ist es möglich, dass die Kosten für diese freiwilligen Fortbildungen zurückgefordert werden können, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Praxis vor einem bestimmten Datum verlässt. „Rechtlich sind die Voraussetzungen an eine derartige Rückforderungsklausel sehr streng, aber es ist möglich“, so Leucht.
Für Leucht ganz klar: Das geht weder vertraglich noch mündlich. „Das wäre ein Eingriff in die ärztliche Unabhängigkeit.“ Aber klar: Praxen oder MVZ können ihre Angestellten natürlich darauf hinweisen, wie viele Minuten die Terminblöcke für Patienten umfassen. Daraus dürfen aber keine strikten Behandlungs- Zeitvorgaben gemacht werden. „Es gehört natürlich dazu, die Abläufe in einer Praxis oder einem MVZ immer wieder durchzusprechen“, gerade mit jungen Ärztinnen und Ärzten, sagt Leucht. Sei die Versorgung eines Patienten oder einer Patientin aber komplexer, dürfe sich kein Mediziner an strikte Zeitvorgaben halten.
Bei der Vereinbarung von Boni sieht Anwältin Leucht immer wieder, dass diese mit der Arbeit an den Patienten verbunden werden – indem sie etwa davon abhängig gemacht werden, viele Patienten behandelt, welche Leistungen erbracht oder ob der Umsatz gesteigert wurde. Das greife aber zu tief in die ärztliche Unabhängigkeit ein, „davon rate ich eher ab“. „Ich würde es lieber davon abhängig machen, wie sich der Angestellte in die Praxis einbringt.“ Zum Beispiel: Das Hygienekonzept der Praxis wird von den Mitarbeitern überarbeitet oder digitale Tools wie Terminvereinbarungen und digitale Archivierung werden implementiert und optimiert.
Eine Überstunden-Regelung im Vertrag hält Gabriele Leucht für wichtig, „damit klar ist von vornherein, dass es auch passieren kann, dass Angestellte mal Überstunden leisten müssen. Das gibt Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität.“ Geregelt werden sollte mindestens, innerhalb welchen Zeitraums Überstunden entweder in Form von Freizeit ausgeglichen oder mit Geld ausbezahlt werden.
Gute Erfahrungen hat Leucht mit Vereinbarungen gemacht, in denen Angestellten Überstunden regelrecht schmackhaft gemacht werden. Eine Klausel, die bei ihr gut läuft, lautet laienhaft so: „Wenn du jeden Freitag nachmittag oder alle 14 Tage vier Stunden an die Arbeitszeit dranhängst, bekommst Du das extra bezahlt.“
Das ist weiter schwierig, wenn Kolleginnen oder Kollegen nicht freiwillig von sich aus ihr Gehalt offenbaren. Zwar gibt es das Entgelttransparenzgesetz, doch dieses ist nur in Unternehmen ab 200 Mitarbeitern anwendbar. Ab Mitte 2026 soll zwar eine europäische Richtlinie umgesetzt werden in Deutschland. Doch auch diese ist nur für Betriebe ab 100 Mitarbeitern gültig. Dass normalgroße Praxen und MVZ in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen könnten, glaubt Leucht deswegen nicht.
Das ist nur möglich, wenn der Inhaber der Praxis oder des MVZ zustimmt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Eine Umfrage unter angestellten Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in vertragsärztlichen Praxen und MVZ hat die KV Berlin 2025 durchgeführt. Nur 233 nahmen an der Befragung teil.
Sie brachte unter anderem folgende Erkenntnisse:
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