Zusammenarbeit unter Ärztinnen und Ärzten? Was fern von MVZ möglich ist

Welche Möglichkeiten gibt es für Ärztinnen und Ärzte, die gemeinsam arbeiten möchten? Neben dem Medizinischen Versorgungszentrum bieten auch Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Jobsharing interessante Modelle mit unterschiedlichen Chancen und Herausforderungen. Der Artikel gibt einen Überblick über verschiedene Kooperationsformen und zeigt, worauf es bei der Wahl des passenden Modells ankommt. Denn neben wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekten spielen auch gemeinsame Ziele, Wertvorstellungen und gegenseitiges Vertrauen eine wichtige Rolle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele junge Ärztinnen und Ärzte haben Basiswissen zu den Kooperationsformen, aber es hapert an Details.
  • Aber auch von gestandenen Kollegen wird häufig das MVZ als einzige Leistungserbringerin der Zukunft gesehen. Dabei gibt es durchaus einfacher zu managende Kooperationsformen.
  • Wer kooperieren möchte, sollte vorher in jedem Fall gemeinsame Wertvorstellungen, Ziele und das Verständnis über die künftige Praxis-Ausrichtung prüfen.
  • Zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit kann eine Job-Sharing-BAG interessant sein.

„Das Risiko liegt auf zwei Schultern“, sagt Dr. Hendrik Falz. Das ist für den HNO-Arzt einer der wichtigsten Vorteile einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Er ist Anfang 2026 als Mit-Inhaber in die Hamburger BAG HNO Blankenese von Dr. Patrick Kohlmann gekommen. Seitdem teilen sich die beiden nicht nur die Verantwortung, sondern auch Praxisräume, Personal, Patientenversorgung in der Praxis und Abrechnung.

Bevor er der BAG beitrat, hatte Falz grundsätzlich darüber nachgedacht, im Rahmen einer Praxisgemeinschaft (PG) zu arbeiten – und sich dagegen entschieden. „Innerhalb einer PG kann es leichter zu Spannungen kommen“, begründet er, etwa beim Verteilen neuer Patienten und bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Falz ist kein Einzelfall. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können in verschiedenen Formen kooperieren, ob nun in einer BAG, PG oder im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Hoher Beratungsbedarf gerade bei jungen Kollegen

Doch wie gut sind insbesondere junge Ärztinnen und Ärzte über die Kooperationsmöglichkeiten informiert? Laut Dominik Neumaier, Justiziar beim Virchowbund, kennen sie zwar MVZ, BAG und PG: „Weniger geläufig sind exotische Formen, zum Beispiel Apparate-Gemeinschaft oder Teil-BAG.“ Der Fachanwalt für Medizinrecht erlebt oft, dass Berufseinsteigende das MVZ als „die einzige Leistungserbringerin mit Zukunft“ beschreiben und widerspricht: „Das ist aber nicht der Fall.“

Monique Grymlas, Referentin in der Abteilung „Arztregister“ der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg, nimmt bei jungen Ärztinnen und Ärzten ein Basiswissen zu den Kooperationsformen wahr: „Allerdings bestehen häufig noch Wissenslücken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Vor- und Nachteile.“ Entsprechend sieht sie einen hohen Beratungsbedarf.

Mehr Flexibilität in BAG und Co

Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Gesundheitswesen und der zunehmenden Komplexität der fachübergreifenden Versorgung stellt die Anstellung in größeren Einheiten für viele Berufseinsteigende eine attraktive Perspektive dar, wie Grymlas beobachtet: „Größere Einheiten bieten die Möglichkeit, den ambulanten Sektor zunächst im Angestelltenverhältnis praxisnah kennenzulernen. Gleichzeitig entfallen das unternehmerische Risiko und die volle Verantwortung, wie sie beispielsweise mit einer Einzelpraxis verbunden sind.“

Das MVZ sei hier jedoch nicht die einzige attraktive Option, erläutert Grymlas: „Kooperationsformen wie die BAG, eine Jobsharing-BAG oder eine Anstellung in einer Vertragsarztpraxis bieten oftmals größere Gestaltungsspielräume und mehr Flexibilität.“ Die verschiedenen Möglichkeiten seien jungen Ärzten häufig weniger bekannt.

Ressourcen gemeinsam nutzen

Ein Blick auf andere Kooperationsformen: Die BAG ermöglicht es der KV Hamburg zufolge, Ressourcen gemeinsam zu nutzen, sich fachlich auszutauschen, Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren und sich im Krankheitsfall leichter zu vertreten. Die Gesellschafter tragen das finanzielle Risiko gemeinsam. Aber: Sie müssen zusammen entscheiden und haften gemeinsam. „Die Gesellschafter haften grundsätzlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Insofern wird häufig von einer „beruflichen Ehe“ gesprochen“, so Grymlas. Vor Gründung einer Kooperation sollten daher übereinstimmende Wertvorstellungen, klare Ziele und ein gemeinsames Verständnis über die künftige Praxis-Ausrichtung bestehen.

Für Hendrik Falz traf das zu – er kannte seinen Mit-Inhaber aus einer vorherigen Beschäftigung: „Eine BAG braucht ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Man muss sich vorher menschlich mit seinem Praxis-Partner auseinandersetzen.“ Eine Variante der BAG ist die Teil-BAG. Neumaier vom Virchowbund sagt: „Hier beschränkt man sich auf ganz konkrete Leistungen und arbeitet ansonsten als Einzelpraxen in gemeinsamen Räumen.“ So könnten zum Beispiel ein Kinderarzt und eine Orthopädin eine gemeinsame Sprechstunde für Fuß-Fehlstellungen bei Kindern anbieten.

Alternative Jobsharing?

Eine Jobsharing-BAG, vor allem als Juniorpartner in einer bestehenden Praxis, kann laut Grymlas den Einstieg in den vertragsärztlichen Bereich erleichtern. „Nach einer mindestens dreijährigen gemeinsamen Tätigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertragsarztsitz privilegiert zu übernehmen“, sagt sie, wenn der bisherige Inhabende durch Verzicht auf die Zulassung ausscheide.

Bei einer Praxisgemeinschaft wiederum arbeiten mehrere Einzelpraxen in denselben Räumen. „Das ist eine reine Kostengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die keinen gemeinsamen Gewinn macht“, sagt Neumaier. Man könne dort unterschiedliche Kosten einfließen lassen, etwa für Miete, Personal, Geräte oder Inventar. Er benennt die Nachteile im Vergleich zur BAG: „Man kann sich zum Beispiel nicht ohne Weiteres vertreten und muss auf die Schweigepflicht und den Datenschutz untereinander achten.“ Den kollegialen Austausch gibt es natürlich trotzdem. Und den schätzt auch Dr. Falz in seiner BAG.

Kooperationsformen im Überblick

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

  • Hier teilen Ärztinnen und Ärzte nicht nur Praxisräume oder Inventar, sie arbeiten tatsächlich in ihrer Berufsausübung zusammen. Das heißt, sie betreuen einen gemeinsamen Patientenstamm, rechnen die erbrachten Leistungen gemeinsam ab und haften nach außen auch gemeinsam.
  • Das bedeutet zudem, dass sie das wirtschaftliche Risiko gemeinsam tragen.
  • Die BAG muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
  • Es ist möglich, eine überörtliche BAG zu gründen, also an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen tätig zu sein. Fällt die ÜBAG in den Bereich zweier unterschiedlicher KVen, muss laut Website der KBV ein Hauptsitz gewählt werden. Die Genehmigungsentscheidung falle dann in die Zuständigkeit der KV des Hauptsitzes.
  • Die BAG-Mitglieder schließen zudem einen Gesellschaftsvertrag.

Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)

  • Es ist ebenso möglich, dass sich die gemeinsame Berufsausübung lediglich auf ganz konkrete Leistungen beschränkt. Und Ärzte ansonsten als Einzelpraxen in gemeinsamen Räumen arbeiten. In diesem Fall spricht man von der Teil-BAG.
  • Wichtig ist, dass im Gesellschaftsvertrag die gemeinsam zu erbringenden Leistungen genau beschrieben sind.

Praxisgemeinschaft

  • Hier werden lediglich Praxisräume, Geräte und Personal gemeinsam genutzt.
  • Die einzelnen Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen also getrennt voneinander ab und haben auch jeweils einen eigenen Patientenstamm. Das heißt, sie agieren wirtschaftlich und haftungsrechtlich autark voneinander.
  • Die Praxisgemeinschaft hat den Vorteil, dass sie gegenüber der KV lediglich angezeigt werden muss.
  • Wichtig: Laut KBV ist die gegenseitige Vertretung bei gleicher Fachrichtung möglich. Die Körperschaft mahnt aber gleichzeitig zur Vorsicht: „Über 20 Prozent Patientenidentität in einer Praxisgemeinschaft spricht nach dem Bundessozialgericht für eine gemeinsame Praxisführung und damit für eine Berufsausübungsgemeinschaft“, heißt es auf der Website der KBV.
  • In der Regel wird die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet.

Jobsharing und Jobsharing-BAG

  • Zwei Ärztinnen/Ärzte derselben Fachrichtung teilen sich einen Arztsitz. Deshalb eignet sich Jobsharing vor allem in gesperrten Planungsbezirken.
  • Eine Leistungsausweitung ist nur minimal möglich. Denn prinzipiell ist der Leistungsumfang der Jobsharing-Praxis auf das festgeschrieben, was die Praxis, deren Sitz nun geteilt wird, in der Vergangenheit abgerechnet hat. Laut KBV ist eine Leistungsausweitung um maximal drei Prozent erlaubt.
  • Aber: Bringt die neue Ärztin/der neue Arzt weitere Qualifikationen mit, dürfen diese qualitätsgesicherten Leistungen auch angeboten werden, sofern die neue Praxispartnerin/der neue Praxispartner die entsprechende Abrechnungsgenehmigung hat.
  • Es gibt zwei Möglichkeiten fürs Jobsharing: entweder gründen beide Ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder aber die/der hinzukommende Ärztin/Arzt lässt sich anstellen.
  • Fürs Jobsharing in der BAG erhält die neue Praxispartnerin/der neue Praxispartner eine Zulassung, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist. Die Zulassung ist zwar zeitlich unbefristet, aber an die BAG gebunden. Und die neue Partnerin/der neue Partner ist auch für wirtschaftliche Fragen der Praxis verantwortlich.
  • Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit in der BAG oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich nach Angaben der KBV die beschränkte in eine unbeschränkte Zulassung um.
  • Beim Jobsharing mit Angestelltenverhältnis verbleibt das wirtschaftliche Risiko allein beim Praxisinhaber. Der Jobsharing-Partner erhält einen Anstellungsvertrag mit geregelten Arbeitszeiten und ohne eigene Zulassung.
  • Aber: Nach einer mindestens dreijährigen gemeinsamen Tätigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertragsarztsitz privilegiert zu übernehmen.

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

  • Beim MVZ sind Inhaberschaft und ärztliche Behandlungstätigkeit getrennt. Inhaberin der Zulassung ist das MVZ. Das heißt, MVZ müssen von der KV zugelassen werden. „Neben der Zulassung des MVZ sind die jeweiligen Anträge auf Anstellung oder Zulassung der Vertragsärzte/ Vertragspsychotherapeuten beim Zulassungsausschuss vollständig einzureichen“, heißt es bei der KV Baden-Württemberg.
  • Dennoch können Ärzte im MVZ entweder angestellt oder selbstständig tätig sein. Dabei müssen mindestens zwei Kollegen zusammenarbeiten, die aber durchaus auf hälftigem Vertragsarztsitz tätig sein können.
  • Gründer und damit Inhaber eines MVZ können zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, bestimmte gemeinnützige Träger und anerkannte Praxisnetze sein. Aber auch Kommunen können MVZ gründen.
  • Ein MVZ braucht einen ärztlichen Leiter.
  • Möglich sind fachgleiche oder fachübergreifende MVZ.
  • MVZ können als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, eingetragen Genossenschaft oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform gegründet werden.

Diese Inhalte könnten Sie ebenfalls interessieren:

Kostenfrei anmelden
1/4 Wählen Sie Ihre Anmeldeinformationen

Ihr Passwort muss mindestens enthalten:

8 Zeichen

Eine Zahl und einen Buchstaben

Ein Sonderzeichen

2/4 Geben Sie Ihre persönlichen Daten ein
4/4 Bestätigen

Kostenfrei anmelden

Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie exklusiven Zugang zu:

  • Live-Webinare und Webinar-Wiederholungen. Lernen Sie von Referenten aus der Zahnmedizin, die Experten auf Ihrem Gebiet sind.
  • Fortbildungsinhalte in einer Vielzahl von Formaten, die Ihnen helfen Ihre Fähigkeiten auszubauen und geschäftlichen Erfolg zu erzielen.
  • Unser Programm “Voice of Customer” ist maßgeblich mitverantwortlich, innovative Produkte zu entwickeln, die Ihren Bedürfnissen entsprechen
Erstellen Sie ein kostenloses Profil.
Jetzt anmelden Sie haben bereits ein Profil? Log in
Passwort vergessen?
Geben Sie Ihre E-Mail Adresse an.
Wir senden Ihnen einen Link, mit dem Sie Ihr Passwort zurücksetzen können.
Abbrechen
Abonnieren Sie unseren Newsletter