Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Welche Möglichkeiten gibt es für Ärztinnen und Ärzte, die gemeinsam arbeiten möchten? Neben dem Medizinischen Versorgungszentrum bieten auch Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Jobsharing interessante Modelle mit unterschiedlichen Chancen und Herausforderungen. Der Artikel gibt einen Überblick über verschiedene Kooperationsformen und zeigt, worauf es bei der Wahl des passenden Modells ankommt. Denn neben wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekten spielen auch gemeinsame Ziele, Wertvorstellungen und gegenseitiges Vertrauen eine wichtige Rolle.
„Das Risiko liegt auf zwei Schultern“, sagt Dr. Hendrik Falz. Das ist für den HNO-Arzt einer der wichtigsten Vorteile einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Er ist Anfang 2026 als Mit-Inhaber in die Hamburger BAG HNO Blankenese von Dr. Patrick Kohlmann gekommen. Seitdem teilen sich die beiden nicht nur die Verantwortung, sondern auch Praxisräume, Personal, Patientenversorgung in der Praxis und Abrechnung.
Bevor er der BAG beitrat, hatte Falz grundsätzlich darüber nachgedacht, im Rahmen einer Praxisgemeinschaft (PG) zu arbeiten – und sich dagegen entschieden. „Innerhalb einer PG kann es leichter zu Spannungen kommen“, begründet er, etwa beim Verteilen neuer Patienten und bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Falz ist kein Einzelfall. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können in verschiedenen Formen kooperieren, ob nun in einer BAG, PG oder im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Doch wie gut sind insbesondere junge Ärztinnen und Ärzte über die Kooperationsmöglichkeiten informiert? Laut Dominik Neumaier, Justiziar beim Virchowbund, kennen sie zwar MVZ, BAG und PG: „Weniger geläufig sind exotische Formen, zum Beispiel Apparate-Gemeinschaft oder Teil-BAG.“ Der Fachanwalt für Medizinrecht erlebt oft, dass Berufseinsteigende das MVZ als „die einzige Leistungserbringerin mit Zukunft“ beschreiben und widerspricht: „Das ist aber nicht der Fall.“
Monique Grymlas, Referentin in der Abteilung „Arztregister“ der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg, nimmt bei jungen Ärztinnen und Ärzten ein Basiswissen zu den Kooperationsformen wahr: „Allerdings bestehen häufig noch Wissenslücken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Vor- und Nachteile.“ Entsprechend sieht sie einen hohen Beratungsbedarf.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Gesundheitswesen und der zunehmenden Komplexität der fachübergreifenden Versorgung stellt die Anstellung in größeren Einheiten für viele Berufseinsteigende eine attraktive Perspektive dar, wie Grymlas beobachtet: „Größere Einheiten bieten die Möglichkeit, den ambulanten Sektor zunächst im Angestelltenverhältnis praxisnah kennenzulernen. Gleichzeitig entfallen das unternehmerische Risiko und die volle Verantwortung, wie sie beispielsweise mit einer Einzelpraxis verbunden sind.“
Das MVZ sei hier jedoch nicht die einzige attraktive Option, erläutert Grymlas: „Kooperationsformen wie die BAG, eine Jobsharing-BAG oder eine Anstellung in einer Vertragsarztpraxis bieten oftmals größere Gestaltungsspielräume und mehr Flexibilität.“ Die verschiedenen Möglichkeiten seien jungen Ärzten häufig weniger bekannt.
Ein Blick auf andere Kooperationsformen: Die BAG ermöglicht es der KV Hamburg zufolge, Ressourcen gemeinsam zu nutzen, sich fachlich auszutauschen, Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren und sich im Krankheitsfall leichter zu vertreten. Die Gesellschafter tragen das finanzielle Risiko gemeinsam. Aber: Sie müssen zusammen entscheiden und haften gemeinsam. „Die Gesellschafter haften grundsätzlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Insofern wird häufig von einer „beruflichen Ehe“ gesprochen“, so Grymlas. Vor Gründung einer Kooperation sollten daher übereinstimmende Wertvorstellungen, klare Ziele und ein gemeinsames Verständnis über die künftige Praxis-Ausrichtung bestehen.
Für Hendrik Falz traf das zu – er kannte seinen Mit-Inhaber aus einer vorherigen Beschäftigung: „Eine BAG braucht ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Man muss sich vorher menschlich mit seinem Praxis-Partner auseinandersetzen.“ Eine Variante der BAG ist die Teil-BAG. Neumaier vom Virchowbund sagt: „Hier beschränkt man sich auf ganz konkrete Leistungen und arbeitet ansonsten als Einzelpraxen in gemeinsamen Räumen.“ So könnten zum Beispiel ein Kinderarzt und eine Orthopädin eine gemeinsame Sprechstunde für Fuß-Fehlstellungen bei Kindern anbieten.
Eine Jobsharing-BAG, vor allem als Juniorpartner in einer bestehenden Praxis, kann laut Grymlas den Einstieg in den vertragsärztlichen Bereich erleichtern. „Nach einer mindestens dreijährigen gemeinsamen Tätigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertragsarztsitz privilegiert zu übernehmen“, sagt sie, wenn der bisherige Inhabende durch Verzicht auf die Zulassung ausscheide.
Bei einer Praxisgemeinschaft wiederum arbeiten mehrere Einzelpraxen in denselben Räumen. „Das ist eine reine Kostengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die keinen gemeinsamen Gewinn macht“, sagt Neumaier. Man könne dort unterschiedliche Kosten einfließen lassen, etwa für Miete, Personal, Geräte oder Inventar. Er benennt die Nachteile im Vergleich zur BAG: „Man kann sich zum Beispiel nicht ohne Weiteres vertreten und muss auf die Schweigepflicht und den Datenschutz untereinander achten.“ Den kollegialen Austausch gibt es natürlich trotzdem. Und den schätzt auch Dr. Falz in seiner BAG.
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG)
Praxisgemeinschaft
Jobsharing und Jobsharing-BAG
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
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