Praxismanagement
Wer eine Arztpraxis hat, beschäftigt im Regelfall auch Mitarbeiter. Doch nicht jeder gute Arzt ist automatisch auch eine geborene Führungskraft. Sich ein paar Dinge bewusst…
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Fernab der (gesundheits-)politischen Diskussionen um die großen Struktur-Reformvorhaben der Bundesregierung hat das Bundestags-Plenum auch zwei voneinander unabhängige Sorgen der niedergelassenen Vertragszahnärzte im Blick. In Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels und sinkender Bereitschaft, eine Praxis als zahnmedizinischer Existenzgründer zu übernehmen, setzen immer mehr Praxischefs ihre Hoffnung in Kollegen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation. Um hier die Anerkennungsverfahren vor allem für Bewerber aus Nicht-EU-Staaten schlanker zu gestalten, ebnet das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen den Weg. Es tritt am 1. November in Kraft. Ende September hat das Bundeskabinett außerdem einen Gesetzentwurf unter Federführung des Bundesjustizministeriums (BMJV) beschlossen, mit dem das Strafrecht im Kontext von Gewalt in Zahnarztpraxen und weiteren Gesundheitseinrichtungen verschärft werden soll.
Abschreckung durch härtere Strafen ist das Pferd, auf das Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) im Kampf gegen zunehmende Gewalt setzt. „Wer unser Land am Laufen hält, verdient unseren Schutz. Übergriffe auf Einsatzkräfte bei Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr und in Kliniken und Praxen nehmen zu. Deshalb schärfen wir das Strafrecht nach: Mehr Berufsgruppen werden besonders geschützt, Angriffe härter bestraft. Damit senden wir ein klares Signal: Unser Rechtsstaat schützt die, die für andere da sind, und er lässt Gewalt gegen sie nicht unbeantwortet. Es geht um den Schutz unseres Gemeinwesens und unseres Zusammenlebens“, ließ sich Hubig anlässlich des Kabinettsbeschlusses zitieren.
Die wichtigsten Änderungen aus Sicht der niedergelassenen Zahnärzte sind folgende:
Zunächst sollen Angriffe auf Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und andere Einsatzkräfte mit höheren Strafen geahndet werden und dieses Regime des besonderen strafrechtlichen Schutzes dann auch Anwendung finden bei Gewalttätern in Praxen. Konkret drohen laut BMJV künftig bei Übergriffen auf Vollstreckungsbeamte (insbesondere Polizisten und Gerichtsvollzieher) sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes höhere Strafen. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren statt bisher sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass auch tätliche Angriffe, die mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgen, zu den besonders schweren Fällen zählen. Diese Klarstellung betrifft beispielsweise Fälle, in denen Einsatzkräfte in einen Hinterhalt gelockt werden, so das BMJV.
„Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen zukünftig besonders strafrechtlich geschützt werden. Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen Übergriffe gegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen verschärften Strafandrohungen unterliegen wie Übergriffe gegen Vollstreckungsbeamte. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für medizinisches Personal nur, soweit die Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz von hilfeleistenden Personen in § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Auch die Schutzvorschriften für Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes sollen in § 323c StGB überführt werden“, heißt es auf der Ministeriums-Website.
Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßen Hubigs Vorstoß ausdrücklich. „Der Entwurf setzt ein wichtiges Signal: Wer Helfende angreift, muss mit spürbaren strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – und zwar unabhängig davon, ob die Tat in der Notaufnahme, in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis oder in anderen Versorgungssituationen erfolgt“, so BZÄK-Präsidentin Dr. Romy Ermler.
Angriffe in Praxen haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Bereits 2024 hatte die BZÄK gefordert, alle Zahnärzte sowie deren Praxispersonal strafrechtlich besser zu schützen. „Die geplante Strafverschärfung ist richtig und überfällig. Sie stärkt den Schutz aller Beschäftigten im Gesundheitswesen. Der Entwurf ist ein wichtiges Signal des Rechtsstaats an diejenigen, die Verantwortung für die Gesundheit anderer übernehmen. Jetzt kommt es darauf an, dass aus Recht auch schnellstmöglich wirksamer Schutz im Alltag wird“, mahnt der KZVB-Vorstandsvorsitzende Martin Hendges.
„Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Medizinische Fachangestellte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen helfen Menschen in schwierigen und oftmals hochbelastenden Situationen. Sie müssen ihre Arbeit ausüben können, ohne bedroht, beleidigt oder körperlich angegriffen zu werden. Wer medizinisches Personal angreift, gefährdet nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch die Versorgung von Patientinnen und Patienten“, erklärt Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt. Und macht dann auch mit schärferen Worten die Erwartungshaltung der Selbstverwaltung klar: „So richtig und notwendig diese Maßnahmen sind, bleibt dennoch entscheidend, dass Strafverfolgungsbehörden ausreichend ausgestattet werden und Anzeigeverfahren einfacher, schneller und niedrigschwelliger gestaltet sind.“
Reinhardt fordert zudem ein bundesweit einheitliches und niedrigschwelliges Meldesystem für Gewaltvorfälle im Gesundheitswesen. Dafür arbeite die Bundesärztekammer an einem Meldetool, über das Beschäftigte im Gesundheitswesen Gewalterfahrungen auch anonym melden können. „Unser Ziel ist es, Übergriffe systematisch sichtbar zu machen und eine belastbare Grundlage für Prävention und Schutzmaßnahmen zu schaffen“, so Reinhardt. Wie verbreitet Gewalt im Gesundheitswesen inzwischen ist, zeigen Zahlen einer Anfang 2026 veröffentlichten Umfrage des Deutschen Ärzteblattes. 66 Prozent der befragten Ärztinnen und Ärzte gaben an, im beruflichen Kontext bereits Gewalt erlebt zu haben, 56 Prozent berichteten von einer Zunahme der Gewalt. Besonders betroffen sind in der ambulanten Versorgung demnach die Anmeldungen und Wartebereiche.
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zum Start des parlamentarischen Verfahrens an den Bundestag und den Bundesrat zugeleitet. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat kann Einspruch einlegen, der Bundestag diesen aber überstimmen. Laut BMJV könnten die schärferen Sanktionen für Gewalttäter in Praxen bereits ab Mitte nächsten Jahres greifen. Allerdings gilt wahrscheinlich auch für dieses Gesetz die Struck’sche Regel, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es eingebracht wurde. Noch ist also nicht sicher, dass die drastischeren Strafen auch im geplanten Ausmaße kommen werden.
Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, zum Beispiel im zahnärztlichen Bereich, ist bis dato die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ein Bestandteil, der besonders komplex und aufwändig ist. Hierbei wird die ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung verglichen und auf wesentliche Unterschiede hin überprüft. Antragsteller müssen hierbei umfangreiche Dokumente über ihre Ausbildung übersetzen lassen und einreichen. Werden bei dieser Prüfung wesentliche Unterschiede festgestellt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung abzulegen. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung belastet, wie das federführende Bundesgesundheitsministerium (BMG) anführt, die Antragsteller und bindet Kapazitäten in den zuständigen Behörden. Deshalb sehe das Gesetz zur Beschleunigung der Berufsanerkennung, das zum 1. November in Kraft tritt, künftig die Kenntnisprüfung als Regelfall vor. Das Gesetz sorgt so für einen Paradigmenwechsel.
Bei der Kenntnisprüfung handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung. Das bedeutet, dass sich die Kenntnisprüfung nicht gezielt auf etwaige Defizite der Antragsteller konzentriert, sondern gleiche Standards für alle anlegt. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird indes nicht abgeschafft, sondern grundsätzlich nur noch auf Antrag erfolgen. Antragsteller müssen sich somit ab November innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung für einen der beiden Verfahrenswege entscheiden. Zur Sprachprüfung erhalten Bundesländer künftig die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen von Antragstellern aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen. Für EU-/EWR- und Abschlüsse aus der Schweiz bleibt es – den Vorgaben des EU-Rechts entsprechend – dabei, dass zunächst die Berufsqualifikation geprüft wird.
Die BZÄK begrüßt das Ziel der Bundesregierung, Anerkennungsverfahren in den Heilberufen schneller und effizienter zu gestalten. Entsprechend hat sie sich in der Ende Januar erfolgten Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen geäußert – Reformvorhaben dürften demnach nicht auf Kosten der Patientensicherheit oder der Qualität der zahnärztlichen Versorgung gehen.
„Für eine Beschleunigung der Verfahren ist es sachgerecht, die Verfahren in den einzelnen Heilberufen differenziert zu gestalten. Für die Zahnmedizin ist es sinnvoll, ausnahmslos auf die Kenntnisprüfung zu setzen, nicht nur als Regelfall. Ein Herabsenken der Prüfqualität ist dann nicht zu erwarten, wenn gleichzeitig sichergestellt wird, dass auch zukünftig für das Verfahren erforderliche Unterlagen auf Echtheit, Plausibilität und Referenz überprüft werden, bevor eine Kenntnisprüfung abgelegt werden kann“, erklärte damals Dr. Ralf Hausweiler, Vizepräsident der BZÄK. Nicht im Sinne der Selbstverwaltung ist damit wohl die geplante Alternative der Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage zu sehen, die sich laut BZÄK in der Praxis für die Zahnmedizin als untauglich erwiesen habe. Bereits der Bundesrat habe insoweit richtig festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand dabei in der Zahnmedizin zu hoch sei, zu lange dauere und nahezu ausschließlich zu negativen Ergebnissen für die Antragsteller führe.
Die BZÄK verwies in der Anhörung in diesem Zusammenhang auch darauf, dass eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse vor einer Kenntnisprüfung erfolgen müsse. Denn diese seien nicht nur Voraussetzung für die Kenntnisprüfung selbst, sondern elementarer Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung. Dieser Erwartungshaltung wurde nun im Gesetz entsprochen. Äußerst kritisch sieht die BZÄK zudem den Ansatz, einen partiellen Berufszugang zur Zahnheilkunde einzuführen. Dafür bestehe aus ihrer Sicht kein praktischer Bedarf.
Wie das BMG betont, würden durch die Anpassungen insgesamt knapp 16 Millionen Euro an jährlichen Kosten eingespart, die der Verwaltung durch die Befolgung der bisherigen Gesetzeslage entstanden sind. Für die Verwaltungspraxis bedeute das nun: Für Antragsteller, die sich nicht ausdrücklich für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden, entfalle durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich sind. Dokumente, wie etwa konkrete Curricula ausländischer Hochschulen, müssen künftig laut BMG weder vervielfältigt, noch übersetzt oder beglaubigt werden.
Für die zuständigen Behörden der Länder entfalle der Verwaltungsaufwand zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Regelfall der direkten Kenntnisprüfung. Für die Prüfung seien teilweise Sachverständigengutachten erforderlich, die entweder von der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) oder durch externe Sachverständige zu erstellen seien. Für niedergelassene Vertragszahnärzte bietet sich nun die Chance, schneller geeignete Zahnärzte in der Praxis anzustellen, besonders wenn diese im Nicht-EU-Ausland ihre berufliche Qualifikation erworben haben. Praxischefs können dadurch wertvolle Zeit gewinnen, wenn sie zum Beispiel ausloten wollen, ob sich der neu anzustellende Zahnarzt wirklich für die Praxisnachfolge und somit als Abnehmer eignet, wenn der geplante Schritt in den Übergang zum Ruhestand ansteht.
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