Fehlgeleitete Digitalisierung im Gesundheitswesen

Krankenkassen sollen Versicherte künftig bei einer „konkreten Gesundheitsgefährdung“ direkt informieren dürfen – etwa Krebsrisiken oder Ähnlichem. Dahinter steckt ein Machbarkeitswahn – mit womöglich gefährlichen Nebenwirkungen.

Es ist nur eine unscheinbare Stelle im noch nicht endgültig abgestimmten Entwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Doch die Reaktionen aus Ärzteverbänden auf den geplanten Paragrafen 287a SGB über die „Automatisierte Verarbeitung zu Zwecken des Gesundheitsschutzes“ kamen schnell, und sie fielen unmissverständlich kritisch aus – zu Recht.

Es geht einmal mehr um die Frage, dass guter Wille, gepaart mit neuen technischen Möglichkeiten nicht immer ausreicht, um gute Ergebnisse zu erzielen, sondern, im Gegenteil, nur neue Probleme schafft.

Konkret will die Bundesregierung Krankenkassen eine neue freiwillige Aufgabe übertragen: „Die Kranken- und Pflegekassen dürfen datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten, zur Verbesserung der Versorgung und zur Verbesserung der Patientensicherheit vornehmen und insoweit ihre Versicherten individuell ansprechen.“

Cave Vertrauensverhältnis!

So weit, so gut: Algorithmen, die bestimmte Muster erkennen, bevor sie in der Gesundheitsversorgung auffallen, können (und sollen) dazu beitragen, seltene Erkrankungen früher zu erkennen, damit sie früher therapiert werden können. Es geht auch um Maßnahmen zur Erkennung von Gesundheitsgefahren in der Arzneimitteltherapie, um eine „risikoadaptierte Früherkennung von Krebsrisiken“ und um die „Durchführung weiterer vergleichbarer Maßnahmen zur Erkennung und Identifizierung akuter und schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies im überwiegenden Interesse der Versicherten ist“, wie es im Gesetzentwurf heißt.

Die Konsequenz: Wird eine „konkrete Gesundheitsgefährdung bei Versicherten identifiziert“, seien diese „umgehend zu unterrichten“. Immerhin ist „diese Unterrichtung als unverbindliche Empfehlung auszugestalten, medizinische Unterstützung eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen“, heißt es weiter.

Der unbedarfte Leser fasst sich dennoch an den Kopf: Krankenkassen sollen ihre Versicherten „umgehend“ informieren, wenn sie auf Basis von Algorithmen individuelle Probleme bei der Arzneimitteltherapiesicherheit erkennen? Eine solche Information dürfte das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt nicht gerade stärken.

Ein anderer Weg wäre klüger

Ebenso darf man auf die feinfühlige Formulierung von Briefen an Patienten gespannt sein, die davor warnen, es könnte eine gefährliche seltene Erkrankung oder ein erhöhtes Krebsrisiko vorliegen, man möge doch bitte einen Arzt oder eine Ärztin konsultieren. Kurzschlussreaktionen der Versicherten wären hier als gefährliche Nebenwirkung sicher nicht auszuschließen.

Nein, mit Vorhaben wie diesen, werden die Möglichkeiten der Digitalisierung fehlgeleitet, ein weiteres Beispiel für den Machbarkeitswahn, der aus neuen technischen Möglichkeiten entspringt. Dort, wo Empathie der Ärzte gefragt ist – und oft genug in Extremsituationen bei infausten Diagnosen an ihre Grenzen stößt –, empfiehlt der Gesetzentwurf dürr eine „umgehende“ Information von Patienten. Dabei ginge es auch anders: Wieso kann nicht ein anderer Informationsweg gewählt werden – zuerst von der Krankenkasse zur behandelnden Ärztin, die dann Patienten in dieser Situation auffangen kann?

Am Ende gilt immer noch: „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker!“ Das gilt auch für Gesetzeswerke wie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz.

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