Auch geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein

Für MFA, die nur geringfügig beschäftigt sind, müssen Praxen unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die richtige Meldung sind allein die Praxisinhaber verantwortlich.

Essen. Wenn niedergelassene Ärztinnen und Ärzte MFA geringfügig beschäftigen, müssen sie darauf achten, welche anderen geringfügigen Tätigkeiten sie möglicherweise noch ausüben. Denn wenn es bereits andere solche Beschäftigungsverhältnisse gibt, ist die weitere geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Landessozialgericht NRW in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine Hausärztin, die eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte eine MFA 2013 für sieben Monate durchschnittlich zwei Stunden im Monat beschäftigt und ihr dafür zunächst 72 Euro, dann 80 Euro gezahlt. Die Frau hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Mitarbeiterin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Das wurde 2017 bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bemängelt. Weil Pauschalbeiträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA als sozialversicherungspflichtig ein und verlangten eine Nachzahlung von knapp 70 Euro. Die bereits gezahlten Pauschalbeiträge waren angerechnet worden.

Arbeitgeber für richtige Meldung verantwortlich

Die Hausärztin legte erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid ein und verklagte dann die Rentenversicherung vor dem Sozialgericht Dortmund. Das Gericht wies die Klage ab, die Frau legte beim LSG Berufung ein und scheiterte auch dort. Die Nachforderung sei rechtmäßig gewesen, entschieden die LSG-Richter. Die Tätigkeit der MFA war trotz der Geringfügigkeit des gezahlten Entgelts sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Dass die Hausärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbinde sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung. „Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin“, heißt es in dem Urteil. „Etwaige Fehlbeurteilungen sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss.“

Das LSG hat die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. (iss)

Referenzen

  1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 8 BA 194/21

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