Steuererleichterungen auch für Praxen – aber deutlich abgespeckt

Das am Freitag vom Bundesrat verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt auch Ärzten einige Steuervorteile. Im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen ist allerdings einiges verloren gegangen.

Berlin. Zum Schluss ging es nur noch um Agrardiesel: Das Wachstumschancengesetz greift dennoch erheblich weiter, als es die politische Diskussion zuletzt glauben machen mochte: Um insgesamt 3,2 Milliarden Euro soll das am Freitag vom Bundesrat verabschiedete Paket Unternehmen und Privatleute entlasten.

Im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen, die im Vermittlungsausschuss deutlich reduziert worden waren, ist vieles verlorengegangen. Dennoch könnte ein Teil der Summe bei Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise auf Praxiskonten landen.

„Das Gesetz enthält viele Einzelmaßnahmen, die insbesondere bei Investitionen genutzt werden können“, kommentiert Janine Peine von der Steuerberatergruppe ETL ADVISION auf Anfrage. Es gebe auch einige Punkte, die zu einer Reduzierung der Bürokratielast führen können. Steuererleichterungen gebe es sowohl für Praxen als auch im privaten Bereich. ETL hat die einzelnen Maßnahmen, die für Heilberufler interessant sind, zusammengefasst. Für Praxen relevant sind demnach:

Stützungsmaßnahmen für Praxen

 Degressive AfA („Absetzung für Abnutzung“) für bewegliche Wirtschaftsgüter: Die Wiedereinführung eines AfA-Satzes in Höhe des Zweifachen der linearen Abschreibung (max. 20 Prozent) entlastet Praxen steuerlich, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft werden.

 Investitionsabzugsbetrag: Die Möglichkeit der Sonderabschreibung für Investitionen vor der eigentlichen Investition (Paragraf 7g Einkommensteuergesetz) steigt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 von 20 Prozent auf 40 Prozent. Die Abschreibung auf geplante Investitionen kann damit stärker als bisher vorgezogen werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.

 Die Grenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke wird von 35 auf 50 Euro erhöht.

 Dienstwagen: Erleichterungen gibt es auch bei der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro-/Hybridfahrzeugen: Die Bruttolistenpreisgrenze wird von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Die Abschaffung der Reichweitengrenzen bei Hybridfahrzeugen soll nicht umgesetzt werden.

 Umsatzsteuer: Die Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuer-Jahreszahler) wird von derzeit 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab 2024 angehoben. Zudem werden sogenannte Kleinunternehmer, also auch viele Arztpraxen, die nur wenige umsatzsteuerpflichtige Einnahmen haben, von der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung entlastet. Das Finanzamt darf allerdings eine solche Erklärung anfordern.

Sparmöglichkeiten für private Haushalte

Für Privatpersonen ergeben sich zusätzlich folgende Entlastungen:

 Degressive Gebäude-AfA: Einen Beitrag, den Wohnungsbau anzukurbeln, soll die Einführung eines AfA-Satzes von fünf Prozent bei Bauprojekten mit Herstellungsbeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 leisten. Gebäude können so erheblich schneller abgeschrieben werden als vorher möglich war, was zu deutlichen Steuerersparnissen (Vorzieheffekte) führen kann.

 Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ab 2023: Dasselbe Ziel verfolgt die Ampelkoalition mit der Anhebung der Herstellungskostengrenze auf 5.200 Euro/m2 (bisher 4.800 Euro), der Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro/m2 (bisher 2.500 Euro) sowie der zeitlichen Verlängerung bei Bauantrag/-anzeige vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027). „Diese Sonderabschreibung wäre mit der neuen degressiven Gebäude-AfA kombinierbar“, hebt Steuerberaterin Janine Peine hervor.

 Private Veräußerungsgeschäfte: Eine kleine Entlastung ergibt sich auch durch die Erhöhung Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab diesem Jahr von 600 auf 1.000 Euro.

E-Rechnungspflicht kommt 2025

Eine Besonderheit in dem Gesetzespaket bildet die E-Rechnungspflicht für bestimmte Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden. Die Pflicht, elektronische Rechnungen auszustellen, greift mit Übergangsfristen ab 2025, soll ab 2028 dann zwingend in allen Bereichen umgesetzt werden und betrifft auch Praxen und MVZ.

Aus dem Gesetzespaket herausgefallen waren unter anderem die Erhöhung der Bewertungsgrenzen für Sammelposten (auf 5.000 Euro) und deren beschleunigte Abschreibung (von fünf auf drei Jahre), die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen auf Dienstreisen und die Erhöhung der Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung. Ob diese Maßnahmen im nächsten Entlastungspaket kommen, das Finanzminister Christian Lindner (FDP) direkt Ende vergangener Woche in Aussicht stellte, wird die weitere koalitionsinterne Diskussion – in Auseinandersetzung mit den Ländern – zeigen. (ger)

Diese Inhalte könnten Sie ebenfalls interessieren:

Kostenfrei anmelden
1/4 Wählen Sie Ihre Anmeldeinformationen

Ihr Passwort muss mindestens enthalten:

8 Zeichen

Eine Zahl und einen Buchstaben

Ein Sonderzeichen

2/4 Geben Sie Ihre persönlichen Daten ein
4/4 Bestätigen

Kostenfrei anmelden

Melden Sie sich jetzt an und erhalten Sie exklusiven Zugang zu:

  • Live-Webinare und Webinar-Wiederholungen. Lernen Sie von Referenten aus der Zahnmedizin, die Experten auf Ihrem Gebiet sind.
  • Fortbildungsinhalte in einer Vielzahl von Formaten, die Ihnen helfen Ihre Fähigkeiten auszubauen und geschäftlichen Erfolg zu erzielen.
  • Unser Programm “Voice of Customer” ist maßgeblich mitverantwortlich, innovative Produkte zu entwickeln, die Ihren Bedürfnissen entsprechen
Erstellen Sie ein kostenloses Profil.
Jetzt anmelden Sie haben bereits ein Profil? Log in
Passwort vergessen?
Geben Sie Ihre E-Mail Adresse an.
Wir senden Ihnen einen Link, mit dem Sie Ihr Passwort zurücksetzen können.
Abbrechen
Abonnieren Sie unseren Newsletter